Jahresbericht des Bundesfinanzhofs:Mehr Erfolg für Steuerzahler

Wer nachhakt, kann sparen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnt sich öfter, als man glaubt.

Robert Jacobi

(SZ vom 06.02.02) - Die Erfolgschancen für Steuerzahler, die einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt ausfechten, sind deutlich gestiegen. Der Bundesfinanzhof als oberste Instanz entschied im vergangenen Jahr in mehr als einem Fünftel aller Streitfälle im Sinne der Bürger. In Revisionsverfahren lag die Erfolgsquote sogar bei 40 Prozent. Die Richter am obersten deutschen Finanzgericht sind wegen der Komplexität des deutschen Steuerrechts weiterhin schwer beschäftigt. Die Zahl der Eingänge stieg im Jahr 2001 leicht auf 3423 Schriftsätze an.

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Jeder Richter bearbeitet im Jahresverlauf durchschnittlich 54,3 Fälle. Die Zahl der erledigten Fälle ging im vergangenen Jahr um 100 auf 3225 zurück. Dadurch erhöhte sich die Zahl der zum Jahresende unerledigten Verfahren am Bundesfinanzhof (BHF) auf mehr als 3000 Fälle, wie Iris Ebling, Präsidentin des Gerichts, bei der Vorstellung des Jahresberichts in München erzählte.

Beschwerden nehmen zu

Im vergangenen Jahr stieg die Zahl der Beschwerden gegen die Nichtzulassung bei einem unteren Gericht deutlich um 22 Prozent. In jedem dritten Fall, in dem der Finanzhof die Beschwerde zuließ, entschieden die Richter im Sinne des Steuerzahlers. Bei Revisionen gegen frühere Entscheidungen stieg die Erfolgsquote im Jahresvergleich von 33,5 auf 40 Prozent.

Verluste durch Ferienimmobilie abziehbar

Die Präsidentin des Gerichts nutzte die Präsentation des Jahresberichts, um einige grundlegende Beschlüsse zu veröffentlichen. Dazu zählt, dass Verluste von der Steuer abziehbar sind, die bei der Vermietung von Ferienwohnungen entstehen.

Dies ist nach Ansicht des Gerichts vor allem dann möglich, wenn eine Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet wird und die Ausgaben für den Unterhalt der Wohnung höher sind als die Einnahmen. Wenn der Besitzer die Wohnung auch selbst nutzt, muss aus einer langfristigen Prognose die Absicht erkennbar sein, mit der Ferienwohnung einen Überschuss zu erzielen.

Eigenheimzulage auch ohne Nutzung der Wohnung

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass ein Bürger auch dann die staatliche Eigenheimzulage beanspruchen darf, wenn er lediglich an einer Wohnungsgenossenschaft beteiligt ist, ohne dort zu wohnen. Die Finanzämter hatten die Ansicht vertreten, dass der Steuerpflichtige nur dann die Zulage bekommen sollte, wenn er tatsächlich auch eine Wohnung der Genossenschaft nutzt.

Gewinne aus Aktienspekulationen versteuern

Im laufenden Jahr stehen weitere grundsätzliche Entscheidungen an. So prüft der Bundesfinanzhof, ob die Gewinne aus der Spekulation mit Wertpapieren verfassungsgemäß besteuert werden. Das Problem liegt nach Worten der Präsidentin Ebling darin, dass die Finanzämter Angaben der Bürger nicht überprüfen und deshalb steuerehrliche Bürger benachteiligt werden. "Wir sehen allerdings ein, dass es wenige Möglichkeiten gibt, da reinzustochern", sagte Ebling.

Fortbildung künftig voll absetzbar

Auch beschäftigt sich das Gericht mit den Ausgaben für die Fortbildung. "Es reicht immer seltener aus, sich nur einmal im Leben für den Beruf ausbilden zu lassen", begründete Ebling die Suche nach einer Antwort darauf, ob die Ausgaben künftig den voll abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen sind und nicht mehr, wie bisher, den nur begrenzt absetzbaren Ausgaben für die Lebensführung. Auch bleibt die Erbschaftssteuer ein Thema des Gerichts.

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