Wegen der schärferen Bedingungen für Vermögens-Freibeträge befürchten die Versicherer bereits eine Kündigungswelle. Die Bundesagentur für Arbeit darf allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld II seinen Vertrag vorzeitig auflöst.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II, wie es in Hartz IV vorgesehen ist, gilt ein Vermögens-Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr.
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Ein 50-Jähriger darf somit höchstens 10000 Euro besitzen, um den Anspruch auf Förderung nicht zu verlieren. In diese Berechnung gehen auch Kapital-Lebensversicherungen ein.
Der Freibetrag erhöht sich um 200 Euro je Lebensjahr, sofern das Kapital aus der Police nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ausbezahlt wird.
Übersteigen die aufgelaufenen Ansprüche den Grundfreibetrag, kann die Bundesagentur für Arbeit verlangen, den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
Die Verluste aus solch einem vorzeitigen Verkauf dürfen zwar nicht mehr als zehn Prozent der eingezahlten Beiträge ausmachen. Doch können die Behörden darauf drängen, dass die Police beliehen wird. Dadurch würde in vielen Fällen ebenfalls ein Zugriff möglich.
(SZ vom 23.08.04)
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