Gesundheit, Praxisgebühr, Zuzahlung für Medikamente, Zusatzbeiträge
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden bei Hartz-IV-Empfängern vom Amt beglichen. Anders sieht es bei den Zusatzbeiträgen aus, die etliche Krankenkassen (DAK, Deutsche BKK und andere) erheben oder noch einfordern werden. Sie müssen eigentlich aus der Regelleistung beglichen werden. Allerdings können die Ausgaben in Härtefällen auch übernommen werden. Die Arge München zahlt derzeit eigenen Angaben zufolge den Hartz-IV-Empfängern die Zusatzgebühr, da das Amt momentan noch davon ausgeht, dass alle Krankenkassen früher oder später den Obolus erheben werden.
Vollständig bezahlen müssen Bezieher von ALG II auch Praxisgebühr und Zuzahlungen für Medikamente. Allerdings gibt es hier eine Obergrenze: Sobald ein Hartz-IV-Empfänger in einem Jahr für Praxisgebühr und Medikamentenzuzahlung 86,16 Euro ausgegeben hat, kann er sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Diese Regelung gilt auch für mitversicherte Familienmitglieder. Kinder unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung ohnehin befreit.
Zudem können Bezieher von Arbeitslosengeld II, die schwer erkrankt sind (zum Beispiel Nierenversagen, Krebs) und die daher eine besondere und kostenintensivere Ernährung benötigen, einen Zuschuss vom Amt bekommen.
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