Das Hartz-IV-Urteil des Verfassungsgerichts ermahnt den Gesetzgeber, Arme und Kinder zu achten. Die Quintessenz der Entscheidung im Überblick.
Was ist ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums?
Demonstranten fordern vor dem Bundesverfassungsgeric t in Karlsruhe mit einem Plüschherz mehr Hilfe für Kinder aus armen Familien. (© Foto: ddp)
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Das Gericht hat ein solches Grundrecht zum ersten Mal formuliert: "Es sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind." So heißt es im ersten Leitsatz des Urteils. Dem Gesetzgeber komme aber "ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen" zu, "die mit der Bestimmung der Höhe verbunden sind". Der Anspruch müsse den "gesamten existenznotwendigen Bedarf" des Menschen decken. Der Gesetzgeber habe aber dabei die Wahl, ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert.
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Was jetzt wohl nicht mehr geht ist, daß Statistiken aus den 90iger Jahren des letzten Jahrhunderts herangezogen werden um den heutigen Bedarf zu ermitteln.
Allein daran war schon die zynische Absicht der Verantworlichen zu erkennen.
Es wird jetzt verlangt, daß sich das Prozedere der Bedarfsermittlung an der Realität auszurichten hat.
Außerdem hat das Gericht vom soziokulturellen Existenzminimum gesprochen, was mehr ist als Fressen und Saufen.
Wenn man Prantl folgt, dann ist der einmalige Härtefall, daß z.B. ein Herd kaputt geht, auch in der neuen Härtefallregelung nicht enthalten.
Dann wird es eben vermehrt wieder Feuerstellen in den Wohnungen geben. Das paßt dann auch eher zu den mittelalterlichen Verhältnissen, denen wir uns annähern.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist wieder einmal eine Ohrfeige für unsere, durch Steuergelder hochbezahlte Schwätzer. Als Mitverantwortlicher dieses SPD/Grünen-Murkses würde ich mich schämen, wenn mir die Verfassungsrichter ins Stammbuch schreiben "..ist aus dem Blauen ermittelt" oder "..ins Blaue geschätzt". Es gibt ja mittlerweise keine gesetzliche Reglung zur Sozialpolitik, die Niveau hat und vor Gericht besteht. Das Verfassungsgericht wird zum Ausputzer der oberflächlichen Arbeit des Gesetzgebers degradiert. Zur Behandlung beim Verfassungsgericht liegt auch das Rentenstrafrecht für Ostdeutsche, wo man z.B. dem Leiter einer Kreisdienststelle der Volkspolizei unterstellt, er wäre weisungsbefugt gegenüber der Stasi gewesen und ihm deshalb die Rente auf einen Rentenpunkt jährlich kürzt. Auch wenn dies die Verfassungsrichter bearbeiten, kommen wieder diese Kritiken .."..ins Blaue", .."nicht statistisch ermittelt.." .."zu grob geschätzt". Kann man diese Ausschußproduzierer nicht materiell zur Verantwortung ziehen, wie jeden Arbeiter, der Ausschuß produziert?
Sie liegen falsch. Die Pfändungsfreigrenze hat mit dem Existenzminimum ursächlich nichts zu tun. Wie hoch das Existenzminimum ist steht im Existenzminimumbericht der Bundesregierung, Google hilft beim Suchen. Und selbst auf dieses Existenzminimum werden 20% Sozialabgaben erhoben.
Es ist äusserst schwierig Gesetze mit Einzelfallregelung dauerhaft in der Praxis anzuwenden. Dies führt allgemein zu einer Prozesslawine. Als HartzIV-Empfänger habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe und da ist es für viele - nicht für alle - ein leichtes Einzelfälle/Härtefälle gerichtlich auszutragen.
Als normaler Arbeitnehmer kann man sich nicht mit unserem nicht Staat anlegen, denn es kostet eigenes Geld.
Die Konsequenz aus dem Urteil wird sicherlich mehr in die Erbringung von Sachleistung als von Geldleistung sein. Der Grundbetrag wird sicherlich sinken und Sachleistungen werden steigen und das wird einigen HartzIVlern nicht passen. Mit Phi mal Daumen konnte man als HartzIVler in eine kleinen Gestaltungsraum jonglieren und das wird sicherlich verschwinden. Ob das im Ergebnis besser ist bezweifele ich, es ist halt anders. Mir tun nur die Leute leid die unverschuldet in HartzIV gerutscht sind uns sich schämen Leistungen anzunehmen, denn diese verzichten lieber auf Leistungen als einen Antrag zu stellen.
die derzeitige Mehrbedarfsregelung in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1? Mit der Deckelung, daß insgesamt nicht mehr rauskommen darf als der Maximalanspruch eines "normalen" Beziehers? Oder welche Härtefallregelung meinst Du?
Gruß
Gottwalt
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