Von Von Andreas Kunze

Wenn Kinder sich per SMS ein Abonnement für neue Klingeltöne bestellen, kann das teuer werden. Bei Minderjährigen sind diese Verträge allerdings in der Regel ungültig — und die Eltern können das Geld zurückfordern.

Unter Kindern gilt es als "megacool", auf dem Handy stets die angesagten Klingeltöne zu haben, derzeit etwa die mit Küken "Sweety".

Durch die hohe Handyrechnung der Kinder verarmte Eltern — ein Wagen auf dem Kölner Rosenmontagszug (© Foto: AP)

Anzeige

Eine SMS (Kurzmitteilung) genügt, schon kommt der mitunter mehrere Euro teure Sound per Funk ins Gerät. Ebenso unkompliziert funktioniert das mit Logos oder Spielen fürs Handy.

Allerdings ist gerade Kindern oft nicht klar, dass sie mit einer SMS möglicherweise ein Abonnement bestellen, wofür unerbittlich Kosten anfallen.

Da sich in jüngster Zeit die Beschwerden häuften, hat das Bundeskabinett nun eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. So müssen Anbieter künftig vor Abschluss eines Abonnementvertrages mit einem SMS-Dienst die genauen Konditionen mitteilen. Ein Vertrag kommt dann nur noch zu Stande, wenn der Kunde ausdrücklich die Konditionen bestätigt.

Verträge auf wackeligen Füßen

Nach Ansicht von Juristen steht der Zahlungsanspruch der Anbieter zumindest bei minderjährigen Kunden bereits jetzt auf wackligen Füßen. Denn bis zum siebten Lebensjahr sind Kinder überhaupt nicht geschäftsfähig, danach nur beschränkt.

Die Folge: "Verträge, die ein Minderjähriger abschließt, sind grundsätzlich schwebend unwirksam. Das heißt, die Eltern können das Geld zurückverlangen, solange sie dem Vertrag nicht ausdrücklich zugestimmt haben", erläutert der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter.

Sie sind jetzt auf Seite 1 von 2 nächste Seite

  1. Sie lesen jetzt Teure Klingeltöne
  2. Seite 2
Leser empfehlen