Der Europäischer Gerichtshof stärkt die Rechte von Schwulen und Lesben. In Zukunft sollen Betriebs- oder Wittwenrenten auch an Lebenspartner gezahlt werden.
Die Verweigerung einer Witwerrente für einen hinterbliebenen schwulen oder lesbischen Partner könne eine Benachteiligung wegen seiner sexuellen Ausrichtung sein, entschieden die obersten Richter der Europäischen Union am Dienstag in Luxemburg.
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"Das Urteil hat Auswirkungen auf sämtliche Arbeitgeber nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten EU'', sagt der österreichische Anwalt Helmut Graupner, der den Richterspruch erstritten hat.
Bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) hält man es für möglich, dass nun in zahlreichen Versorgungswerken entweder die Beiträge steigen oder die Leistungen sinken werden.
Lebenspartner sollen Ehegatten gleichgestellt sein
In dem vom EuGH entschiedenen Fall war der Kläger, Tadao Maruko, im November 2001 mit einem Kostümbildner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Diese Partnerschaften, auch Homo-Ehe genannt, sind seit August 2001 möglich. Der Gesetzgeber wollte die Diskriminierung schwuler und lesbischer Paare beenden, indem er ihre rechtliche Stellung der von Ehegatten annäherte.
Nach dem Tod des Kostümbildners verweigerte die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) Maruko eine Witwerrente, weil solche Zahlungen laut Satzung nur für Ehegatten vorgesehen seien. Maruko klagte, weil er darin eine Diskriminierung aufgrund seiner sexuellen Orientierung sah. Das Bayerische Verwaltungsgericht teilte seine Bedenken und legte den Fall dem EuGH vor. Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass eine unmittelbare Diskriminierung gegeben sei, falls sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner in Bezug auf die Versorgung in einer vergleichbaren Lage befinden (Rechtssache: C-267/06). Das solle das Bayerische Verwaltungsgericht nun prüfen. Die Münchner Richter hatten allerdings bereits in ihrem Vorlagebeschluss an den EuGH die Auffassung vertreten, dass in Deutschland die Situation der Lebenspartner mit der von Ehegatten "vergleichbar'' sei.
Leistungen von Arbeitgebern müssen erweitert werden
Die Folgen des Richterspruchs kann man bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung noch nicht genau abschätzen. "Dazu müssen wir uns erst die Urteilsgründe in Ruhe durchlesen'', sagt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer des Fachverbands. "Zahlreiche Versorgungswerke haben allerdings schon im Vorfeld reagiert und leisten mittlerweile auch an hinterbliebene Lebenspartner.'' Bei anderen dagegen sei es gut möglich, dass sie nun ihre Leistungen umstellen müssten. "Da damit aber ein neues Risiko kalkuliert und finanziert werden muss, müssen entweder die Beiträge steigen oder die Auszahlungen sinken'', erklärt Stiefermann. Anwalt Graupner erwartet, dass das Urteil nicht nur Folgen für die Betriebsrenten, sondern für sämtliche Leistungen von Arbeitgebern hat. "Bekommen beispielsweise Ehegatten zur Hochzeit zwei freie Tage, dann müssen Lebenspartner das in Zukunft auch bekommen'', sagt er.
Die EU-Kommission begrüßte das Urteil. Die Sprecherin von Sozialkommissar Vladimir Spidla sagte in Brüssel , die Richter hätten präzisiert, welche Rechte Homosexuelle auf Grund der EU-Gesetzgebung beanspruchen können. Sie stellte jedoch klar, dass Homosexuelle nur dann darauf pochen können, bei Witwenrenten oder anderen Sozialleistungen genauso behandelt zu werden wie Ehegatten, wenn in dem betreffenden EU-Staat ein Gesetz existiere, dass neben der Ehe auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften vorsehe.
In Deutschland ist das der Fall. Dennoch gibt es häufig Konflikte. So droht die EU-Kommission mit einem neuen Gerichtsverfahren, weil die Bundesregierung bisher Beamte und Soldaten, die in eingetragener Partnerschaft leben, nicht genauso von der Witwenrente und anderen Sozialleistungen profitieren lässt wie verheiratete Partner. Bis Ende Mai hat Berlin noch Zeit, auf die Ermahnung aus Brüssel zu antworten.
(SZ vom 2.4.2008/sme/mel)
DFB-Elf vor der Europameisterschaft
Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist es eine Vereinbarung zwischen den beiden Partnern, die festlegt wer der männliche und der weibliche Part in dieser Partnerschaft ist. Nch den Regeln der von einen Amtsarzt anzuwendenden reinen Schulmedizin lässt sich mit deren Mitteln da natürlich kein Unterschied feststellen, da gleichgeschlechtlich.
So ergibt sich bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften daher die Möglichkeit "freier Interpretation wer wer ist", die heterosexuellen Paaren nicht zur Verfügung steht.
Nachdem die Versorgung von Witwer und Witwe (leicht) unterschiedlich geregelt ist, haben daher gleichgeschlechtliche Paare hierbei Vorteile durch "freie Interpretation" der Partnerfunktion.
@stockdorfer: das müssen Sie erklären.
Wie lässt sich bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft eigentlich mit schulmedizienischen Mitteln zweifelsfrei feststellen, wer der beiden Ehegatte oder Ehegattin ist.
Bei Unmöglichkeit das ärztlich definitiv zu klären, wären nämlich heterosexuelle Paare dadurch bei der Rentenversorgung nach dem Tod eines Partners benachteiligt.