Gerichtsentscheid zu "Energy"-Mixgetränk:Wodka verleiht doch keine Flügel

Es darf nicht mehr "Energy" heißen: Ein Gericht verbietet, ein Wodka-Mixgetränk so zu bewerben. Die Verbraucher würden denken, der Drink sei gesund, sagen die Richter.

Ein Getränkehersteller darf sein Mixgetränk nicht mehr "Energy & Vodka" nennen. Das entschied der vierte Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm in einem Urteil, das heute bekannt wurde (hier im Wortlaut).

Gastro-Silvester in München, 2010

Beliebt in Bars: Wodka und Energiedrinks gemixt (Symboldbild).

(Foto: Alessandra Schellnegger)

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung "Energy & Vodka" positive Nährwerteigenschaften suggeriere. Die habe ein Getränk aber nicht, das zu 26,7 Prozent aus Wodka und zu 73,3 Prozent aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk bestünde. Der Alkoholgehalt des Produkts beträgt zehn Prozent.

"Durch den Begriff 'Energy' wird dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, der Konsum des Getränks verschaffe ihm just diese 'Energy'", heißt es in der Urteilsbegründung. "Auch der verständige Durchschnittsverbraucher versteht nämlich den englischen Begriff 'Energy', zumal dieser als Anglizismus weit verbreitet ist, durchaus als das, was er in die deutsche Sprache übersetzt bedeutet. Das heißt als gleichbedeutend für Energie, Kraft, Tatkraft, Leistungsvermögen. Er schreibt dem Getränk damit eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu."

Ein Spirituosen-Verband hatte gegen den Getränkehersteller geklagt. Nun hat der Hersteller sechs Monate Zeit, seine alten Dosen aufzubrauchen und auf die neue Bezeichnung umzustellen.

Es ist nicht das erste Mal, dass Getränkehersteller am deutschen Recht scheitern. Zuletzt erregte der Fall eines Berliner Bierbrauers Aufsehen. Sein Produkt mit dem minimalistischen Namen "Bier" kam beim Ordnungsamt nicht gut an, meldete der Tagesspiegel. Die offizielle Zutatenliste auf dem Etikett nannte nämlich neben Hopfen, Malz, Hefe und Wasser auch "Liebe" als Inhaltsstoff. Das Ordnungsamt wies den Hersteller dann darauf hin, dass die im Zutatenverzeichnis genannte Liebe "keine Zutat im Sinne des § 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung" sei.

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