Gebühren:Unzumutbare Zahlverfahren

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Was ist ein gängiges Zahlungsmittel? Die relativ junge, aber recht erfolgreiche Zahlmethode Sofortüberweisung gehört nicht zu dem erlauchten Kreis, sagt das Landgericht Frankfurt.

Von Meike Schreiber, Frankfurt

Wann dürften Händler Gebühren kassieren für bestimmte Bezahlverfahren - zum Beispiel beim Einsatz der Kreditkarte? Es kommt ja nicht selten vor, dass Verbraucher beim Online-Shopping nur zwischen wenigen Zahlverfahren wählen können, und diese dann auch noch zusätzliche hohe Kosten nach sich ziehen.

Die aktuelle Gesetzeslage ist eigentlich klar: Demnach dürfen Unternehmen den Verbrauchern nur dann Geld für ein bestimmtes Bezahlverfahren abknüpfen, wenn sie den Kunden zumindest eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anbieten. Das allerdings muss ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel sein, etwa die Lastschrift, Barzahlung, die Girocard oder die Überweisung auf ein Bankkonto.

Doch, was ist ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel? Die relativ junge, aber recht erfolgreiche Zahlmethode Sofortüberweisung gehört nicht zu dem erlauchten Kreis. Zu diesem Schluss kam jetzt zumindest das Landgericht Frankfurt. Begründung: Sofortüberweisung sei zwar weit verbreitet und damit ein gängiges Zahlungsmittel, immerhin würden es über die Hälfte der hundert umsatzstärksten Online-Einzelhändlern einsetzen, zudem könne man den Dienst mit einem Konto bei fast jeder Bank benutzen. Allerdings sei das Zahlungsmittel unzumutbar, zumindest sofern nur dieses umsonst angeboten werde. Begründung: Die Nutzer müssen dem Zahlungsdienstleister ihre Pin und Tan mitteilten, was Risiken für die Datensicherheit mit sich bringen würde.

Der Hintergrund: Die Deutsche Bahn hatte auf einem ihrer Reiseportale für das Bezahlen mit Kreditkarte zwölf Euro extra berechnet, und als einzige kostenlose Bezahlmethode Sofortüberweisung angeboten. Dagegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für das Unternehmen Sofort aus Gauting bei München ist das Urteil gleichwohl ein Schlag. "Wir halten das Urteil für falsch", sagte Geschäftsführer Jens Lütcke. Andere Zahlarten seien für den Händler in der Regel teurer als Sofortüberweisung. Das Gerichtsurteil führe dazu, dass Verbraucher, die die für den Händler günstigen Wege wählen, den Preis teurer Zahlverfahren indirekt mitzahlten. "Der Händler legt die Kosten der teuren Zahlverfahren dann um". Zum Beispiel, wenn der Händler in Zukunft dann keine Gebühren mehr für die Kreditkartenzahlung nimmt. Auch die Kritik an der Sicherheit will Lütcke nicht stehen lassen. Mehr als 100 Millionen Transaktionen habe Sofort bereits abgewickelt - und bis heute sei kein einziger Betrugsfall zu Lasten eines Nutzers bekannt geworden.

© SZ vom 14.07.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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