Erneut wurden Sonderrechte beseitigt, mit denen sich EU-Staaten Einfluss bei privaten Unternehmen sichern. Auch das Volkswagengesetz könnte nach dieser Entscheidung zu Fall kommen.
(SZ vom 14.05.2003) — So genannte "Goldene Aktien" in Großbritannien und Spanien sind mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs in Europa nicht vereinbar, entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Die Richter entschieden, dass die Vorrechte, mit denen sich Spanien und Großbritannien Einfluss in der Tabak- und Finanzbranche sowie beim Londoner Flughafen sichern, mit EU-Recht nicht vereinbar sind.
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Der Sprecher von Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein sagte, die Kommission könne nach dem Urteil leichter gegen Einschränkungen des freien Kapitalverkehrs vorgehen. Ausdrücklich erwähnte er dabei auch den Fall Volkswagen.
Die Kommission hat ein Verfahren eingeleitet, weil bei dem Wolfsburger Autokonzern kein Aktionär mehr als ein Fünftel der Stimmrechte ausüben darf. Außerdem sind dem Land Niedersachsen und dem Bund jeweils zwei Aufsichtsratsmandate garantiert, sobald sie Aktien halten. Beide Bestimmungen werden als Schutz von Volkswagen gegen feindliche Übernahmen betrachtet.
Bestätigung früherer Urteile
Mit den neuen Urteilen gegen "Goldene Aktien" folgten die Luxemburger Richter früherer Rechtssprechung und wandten sich gegen die Haltung des zuständigen EuGH-Generalanwalts Damazo Ruiz-Jarabo.
Er hatte sich in seinem Schlussantrag zu den spanischen und britischen Golden Shares vor drei Monaten generell dafür stark gemacht, dass die EU-Mitgliedsstaaten die Eigentumsordnung von privatisierten Unternehmen selbst regeln sollten, solange sie damit EU-Ausländer nicht diskriminierten. Nun aber urteilten die EuGH-Richter gegen nationale Sonderregeln und bleiben damit bei ihrer alten Linie.
Vor einem Jahr bereits hatten sie in zwei Verfahren gegen Frankreich und Portugal entschieden, dass "Goldene Aktien" mit EU-Recht nicht vereinbar seien.
Auch diesmal betonten die Richter, dass der EG-Vertrag jede Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbiete. Sie stellten ausdrücklich klar, dass es sich bei Direktinvestitionen in Form von Beteiligungen an Aktiengesellschaften um Kapitalverkehr im Sinne des EG-Vertrags handle.
Nur bei Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder strategischer Bedeutung erbrächten, könnten die Mitgliedsstaaten einen gewissen Einfluss behalten. Maßvolle Beschränkungen, die sowohl Inländer wie EU-Ausländer treffen, könnten dann gerechtfertigt sein.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Bei dem spanischen Tabakhersteller Tabacalera und der Bankenvereinigung Argentaria sah der Gerichtshof allerdings kein Allgemeininteresse und also auch keinen Grund für "Goldene Aktien".
Bei den Unternehmen Repsol (Erdöl), Endesa (Elektrizität) und Telefonica (Telekommunikation) schlossen die Richter nicht grundsätzlich aus, dass Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs berechtigt sein könnten, um im Krisenfall die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Allerdings hätten die Spanier bei ihren Sonderregelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet.
Wichtige Entscheidungen wie Spaltung, Verschmelzung oder Beteiligungen müssten sich die drei Unternehmen erst vom Staat genehmigen lassen. Die spanische Verwaltung verfüge bei den Genehmigungen über ein besonders weites Ermessen, Anleger wie Gerichte wüssten nicht, unter welchen konkreten Umständen eine Genehmigung erteilt oder versagt werde.
Auch die Golden Shares, mit denen die Londoner Regierung internationale Flughäfen in Großbritannien nach der Privatisierung weiterhin kontrollieren wollte, akzeptierten die Richter nicht.
Mit Hilfe einer Sonderaktie zugunsten der Regierung hatten die Briten den Erwerb von Stimmrechtsaktien an der British Airports Authority Plc. beschränkt und außerdem wesentliche Unternehmensentscheidungen von einer vorherigen staatlichen Genehmigung abhängig gemacht. Damit habe Großbritannien gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, entschieden die Richter des EuGH. (Rs C-463/00 und C-98/01)
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