Fragen & Antworten zum Kindergeld:Für eine Handvoll Euro

Rhineland-Palatinate Governor Dreyer Visits Child Day Care Center

Gründe für die Betreuungslücke? Steigende Geburtenraten und Wertewandel. Keine Rolle spielen hingegen die Flüchtlingszahlen von 2015.

(Foto: Thomas Lohnes/Getty)

Ab September steigt die Unterstützung, um volle vier Euro pro Monat. Für Volljährige ist die Zahlung außerdem an viele Vorgaben gebunden. Träumer und Trödler verlieren nach dem 18. Geburtstag schnell alle Ansprüche.

Von Berrit Gräber

Kleine Kinder, kleine Sorgen - große Kinder, große (Geld-)Sorgen. Ab September macht der Staat Familien deshalb das Leben leichter, zumindest etwas. Sie erhalten dann mehr Kindergeld, außerdem werden sie steuerlich stärker entlastet.

Unverändert bleibt dagegen, dass der Kindergeldanspruch spätestens mit dem 25. Geburtstag der Sprösslinge erlischt. Und auch weiterhin wird die Familienkasse die Unterstützung oft schon deutlich früher einstellen oder sogar Geld zurückfordern, wenn Eltern nicht aufpassen. Hat ein Kind gerade die Schule beendet, sollten Familien daher vorsichtig sein, dass ihr Anspruch nicht plötzlich verloren geht. Deshalb die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Kindergeld-Regeln im Überblick:

Wie viel gibt es jetzt?

Das Kindergeld steigt rückwirkend zum Januar um vier Euro monatlich: für das erste und zweite Kind von 184 auf nun 188 Euro, für das dritte Kind von 190 auf 194 Euro und für jedes weitere von 215 auf 219 Euro. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit überweist die neuen Summen automatisch ab September an die 8,9 Millionen Kindergeld-Berechtigten. Die Nachzahlung für die ersten acht Monate des Jahres soll spätestens ab Oktober auf dem Konto sein. Ab 2016 legt der Staat dann pro Kind und Monat nochmals zwei Euro drauf.

Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angehoben. Er steigt für dieses Jahr um 144 auf nun 4512 Euro, ab 2016 können die Eltern dann mit 4608 Euro rechnen. Der BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung bleibt dagegen mit 1320 Euro je Kind unverändert.

Was gilt für volljährige Kinder?

Wird ein Kind 18, endet die Kindergeldzahlung an die Eltern noch im selben Monat automatisch. Danach gibt es die Leistung nur auf Neuantrag, wenn der Nachwuchs nach wie vor zur Schule geht, eine Lehre macht oder studiert. Der Staat hilft dann bis zum Abschluss der Ausbildung weiter finanziell mit - aber maximal bis zum 25. Geburtstag. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der erwachsene Nachwuchs in den Ferien richtig viel Geld verdient oder sogar während des Kindergeld-Bezugs heiratet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Az. III R 22/13). Zudem gilt die strenge Altersgrenze von 25 Jahren nicht, wenn das Kind behindert und nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Was ist mit Übergangszeiten?

Hat das Kind im Juni die Schule beendet, steht den Eltern noch vier Monate lang Kindergeld zu, als Überbrückung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wie Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler erklärt. Starten also im September oder Oktober die Lehre oder das Studium, entsteht keine Lücke bei der Zahlung. Nimmt sich ein Kind aber eine längere Auszeit oder kommt es bei der Berufs- und Studienwahl nicht in die Gänge, ist der Anspruch auf Kindergeld verloren. "Trödeln Kinder, müssen die Eltern das Kindergeld oft für viele Monate in einem Batzen zurückzahlen", sagt Klocke. Das gilt auch, wenn sich Sohn oder Tochter erst nächsten Januar erstmals um einen Studienplatz bewerben, monatelang die Welt bereisen oder in der Ferne als Au-pair arbeiten. Zudem wird die Unterstützung gestrichen, wenn ein volljähriges Kind nach der Schule ein Work-and-Travel-Programm nutzt, um in Australien Obst zu ernten oder in Neuseeland Schafe zu scheren, wie der BFH entschieden hat (Az. III B 119/08).

Wie lassen sich Lücken vermeiden?

Nur wenn sich der Nachwuchs nach dem Schulabschluss um eine Ausbildung oder einen Studienplatz bewirbt, fließt das Kindergeld nahtlos weiter. Bekommt die Tochter zum Wintersemester beispielsweise eine Studienplatzabsage oder gelingt es ihr nicht, eine Lehrstelle an Land zu ziehen, bleibt der Anspruch auf Unterstützung erst einmal bestehen. Allerdings muss eine ausgedehnte Suche mit Belegen wie Bewerbungen, Absagen oder der Bestätigung von Vorstellungsterminen durch die Firma nachgewiesen werden, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Es genügt auch nicht, nur eine Bewerbung zu schreiben und dann jahrelang in der Hoffnung auf einen Ausbildungsplatz in einer Firma zu jobben. Hat das Kind nach drei Monaten keine Zusage, muss es sich anderswo bewerben.

Wo liegen potenzielle Probleme?

Studiert der Nachwuchs außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - also der EU plus Norwegen, Island und Liechtenstein - kann der Kindergeldanspruch in Gefahr sein. Die Familienkasse zahlt dann nur, wenn das Kind in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend in der Wohnung der Eltern in Deutschland wohnt. Das muss nach einem BFH-Urteil beispielsweise durch Lehrpläne, Flugtickets und Reisepässe belegt werden (Az. III R 10/14). Eltern müssen zudem aufpassen, dass Kinder nebenher nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, wenn sie eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium wie den Master machen.

Wann wird problemlos gezahlt?

Für Kinder, die einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, gibt es garantiert Kindergeld. Eltern erhalten die Unterstützung seit diesem Jahr zudem auch bis zu vier Monate lang, wenn der Nachwuchs auf den freiwilligen Wehrdienst wartet. Und nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster fließt das Geld dann meist auch während der dreimonatigen Grundausbildung weiter (Az. XI R 47/14). Gleiches gilt, wenn 18- bis 21-Jährige arbeitslos gemeldet sind, aber nebenbei arbeiten - allerdings laut BFH nur bis zu 15 Stunden pro Woche (Az. III R 9/14).

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