EuGH-Urteil:Die Himbeer-Illusion

Lesezeit: 1 min

Heiße Liebe statt Himbeere und Vanille: Früchtetee von Teekanne. (Foto: Martin Gerten/dpa)

Beim Früchtetee muss drin sein, was drauf steht, urteilen die Richter. Eine Niederlage für Teekanne, ein Sieg für Verbraucher.

So geht es nicht, meinten die Richter: Ein Früchtetee darf nicht mit Bildern von Himbeeren und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen von diesen im Tee enthalten sind. Das folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag zu einem Früchtetee des Herstellers Teekanne (Rechtssache C 195/14). Die Verpackung eines Lebensmittels dürfe den Verbraucher nicht in die Irre führen, indem sie den Eindruck erwecke, dass eine Zutat vorhanden sei, die tatsächlich fehle.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Teekanne verklagt, weil die Packung des Früchtetees "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer" Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten zeigte, obwohl der Tee keine der beiden und auch keine natürlichen Aromen davon enthielt. Auf der Packung stand: "Nur natürliche Zutaten". Es waren aber lediglich "natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack" darin, diese werden laut Verbraucherschützern aus Rohstoffen wie Holzspänen gewonnen.

Verbraucherschützer kritisierten dies als Werbelüge. "Der Verbraucher wird durch die Bilder getäuscht", kritisierte Susanne Einsiedler vom vzbv. "Auf einer Verpackung sollte nur das bebildert werden, was auch in dem Produkt drin ist." Laut EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 darf die Etikettierung Verbraucher nicht über die Zusammensetzung eines Produkts in die Irre führen. Nach Ansicht von Teekanne entsprach die Verpackung den Regeln, da die stilisierten Früchte "auf die Geschmacksrichtung hinwiesen". In Deutschland hatte das Landgericht Düsseldorf 2012 den Verbraucherschützern recht gegeben, doch in zweiter Instanz gewann Teekanne vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Bundesgerichtshof BGH hatte die Luxemburger Richter schließlich um Auslegung europäischen Rechts gebeten.

Der BGH muss nun entscheiden, ob ein "normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann", schrieben die Richter. Dabei müssten sie die Begriffe und Bilder auf der Packung prüfen. Der BGH hat aber bereits klargemacht, dass die Aufmachung suggeriert, dass Himbeeren oder Vanille oder Aromen von diesen in dem Tee seien. Zu klären war nur noch die Frage, ob die Zutatenliste ausreicht, um einen falschen Eindruck zu korrigieren - das verneinten die Richter jetzt.

Nach Ansicht der Verbraucherorganisation Foodwatch sind "Werbelügen" alltäglich: "Irreführung und Verbrauchertäuschung sind im Supermarkt leider die Regel und nicht die Ausnahme."

© SZ vom 05.06.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: