Wer fürs Alter vorsorgt, kann von 2005 an höhere Beiträge von der Steuer absetzen. Dies gilt für die Sozialversicherungsbeiträge, aber vor allem für Geld, das in eine Rürup-Rente fließt.
Davon profitieren jedoch vor allem Besserverdiener. Für steuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem geringen Verdienst könnte das neue Recht rein rechnerisch sogar finanzielle Nachteile bringen.
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Damit aber keiner von 2005 an schlechter gestellt wird, hat der Gesetzgeber die "Günstigerprüfung" eingeführt.
Dabei soll sichergestellt werden, dass bis 2010 niemand insgesamt weniger Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen kann als nach altem Recht. Von 2011 bis 2019 wird dieser Vorteil aber schrittweise abgeschmolzen, ab 2020 entfällt die Günstigerprüfung ganz.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient im Jahr brutto 20.000 Euro. Nach neuem Recht darf er 60 Prozent des Gesamtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (3900 Euro) ansetzen. Das sind 2340 Euro. Davon ist der Arbeitgeberbeitrag (1950 Euro) abzuziehen, macht 390 Euro.
Hinzu kommen 1500 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Daraus ergeben sich 1890 Euro, die sich steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen lassen. Nach altem Recht belaufen sich die insgesamt abziehbaren Aufwendungen auf 2001 Euro.
Der Steuerzahler käme also um 111 Euro schlechter weg. Damit dies nicht geschieht, setzt das Finanzamt die Vorsorgepauschale nach altem Recht an.
(SZ vom 15.12.2004)
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