Steuerrecht:Verschwörungsmythen sind nicht gemeinnützig

Lesezeit: 2 min

Demo-Teilnehmer in Dortmund 2020: Was ist noch notwendiges Engagement für den geförderten Zweck - und was schon Politik? (Foto: Fabian Strauch/dpa)

Aggressive Kritiker der Corona-Maßnahmen haben keinen Anspruch auf Steuervorteile, entscheidet der Bundesfinanzhof.

Von Stephan Radomsky

Die Inzidenzzahlen steigen wieder, die Zahl der Geimpften stagniert aber. Nicht ausgeschlossen also, dass Deutschland ein weiterer Corona-Winter droht - mitsamt neuerlicher Einschränkungen in vielen Lebensbereichen. Kommt es so, wird wohl auch der Widerstand der Kritiker wieder aufflammen gegen alles, was sie als staatlichen Übergriff empfinden. Viele von ihnen sind inzwischen bestens vernetzt und organisiert - auch in Vereinen, die sich gern vom Finanzamt als gemeinnützig fördern lassen.

Das wirft diffizile Fragen auf: Wie viel Widerspruch muss der Staat dulden? Und ab wann dürfen die Behörden den Kritikern die Förderung verweigern? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Fragen nun in einem Eilverfahren (Az. V B 25/21) beantwortet: Stellt ein Verein Informationen zur Verfügung, die im Widerspruch stehen zu Parlamenten und Regierungen, ist er grundsätzlich geschützt. Wer aber mit kaum verhohlenen Kampfaufrufen und Verschwörungsmythen politisch Stimmung machen will, der ist nicht gemeinnützig.

Mit der Entscheidung begibt sich der BFH erneut auf heikles Terrain. Zum einen dürften sich gerade diejenigen bestätigt fühlen, die ohnehin vermuten, Staat und Justiz wollten Kritik an den Corona-Maßnahmen mundtot machen. Denn der Verlust der Gemeinnützigkeit bedeutet für Vereine erhebliche finanzielle Einbußen. Sie müssen dann mehr Steuern zahlen und dürfen keine Spendenbescheinigungen ausstellen, die von den Spendern in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Zum anderen geht es erneut um den Streit, was noch notwendiges Engagement für den geförderten Zweck ist - und was schon Politik. Spätestens seit der BFH Anfang 2019 der globalisierungskritischen Organisation Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt hat, wird hier immer wieder eine neue gesetzliche Regelung gefordert - bisher allerdings ohne Erfolg.

Im nun vom BFH entschiedenen Fall geht es um einen im vergangenen Jahr gegründeten Verein, der sich die "Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens" und die "Förderung des allgemeinen demokratischen Staatswesens" zum Ziel gesetzt hat - zwei Zwecke, die nach geltendem Recht gemeinnützig sind. So wurde der Verein vom zuständigen Finanzamt zunächst auch behandelt. Wenig später aber fanden die Beamten auf dessen Website unter anderem eine Aufforderung an Bund und Länder, die Corona-Maßnahmen sofort aufzuheben - und den Verweis, dass falls das nicht passiere, das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht gelte. Zudem wurden Videos verbreitet, in denen ein Funktionär über "andere Mächte" sprach, die die Pandemie geplant hätten und von denen die Politik abhängig sei. Das Finanzamt erkannte dem Verein daraufhin die Gemeinnützigkeit ab: Er fördere nicht die in der Satzung festgelegten Zwecke, sondern verfolge rein politische Ziele.

Das sah auch das Finanzgericht München so - und der BFH nun ebenfalls. Weil es dabei nach Einschätzung der Richter auch nicht nur "um einmalige, geringfügige, sondern um fortwährend andauernde Verstöße" ging, habe der Verein "die Grenzen dessen überschritten, was zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist". Es fehle schlicht "an einem Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten".

© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: