Öffnungsklausel wird vermisst

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Für die Bundesländer betonte die amtierende Vorsitzende der Konferenz der obersten Sozialbehörden, Gertrud Janzer-Bertzbach (Bremen), man sei derzeit wieder um ein nachvollziehbares und transparentes Verfahren bemüht. Alle angehörten Verbände äußerten Bedenken an der jetzigen Regelung.

So vermutete der Generalsekretär des Deutschen Caritasverbandes, Georg Cremer, dass etwa eine Million "verdeckt armer Kinder" nicht erfasst seien. Er bezweifelte auch die schon vom Gericht skeptisch betrachtete Anbindung der Regelsatz-Steigerung an den Rentenwert. "Man hätte auch den Anstieg des Meeresspiegels nehmen können", sagte Cremer. Er vermisste eine Öffnungsklausel, die für besonders Betroffene wie Aids-Kranke oder Personen mit Übergrößen ein Durchbrechen der Pauschalsätze zulasse.

Dazu äußerte sich, wie mehrfach im Lauf der Verhandlung, der einzig persönliche auftretende Hartz-IV-Kläger. Zu seinem Bedauern benötige er bei einer Körpergröße von zwei Metern und einem Gewicht von 150 Kilo Übergrößen, weshalb er sich beispielsweise für die Verhandlung keinen Anzug habe kaufen können. Seine aus drei Personen bestehende Familie müsse mit monatlich 700 Euro auskommen.

Unterscheidung zwischen drei Altersklassen

Der aus Hessen stammende Mann war einer der Kläger, deren Verfahren zur Vorlage in Karlsruhe führten. In zwei Fällen hatten die Eltern von je zwei Kindern unter 14 Jahren rund 100 Euro pro Kind erhalten, im dritten Fall 53 Euro für das einzige Kind. Die Beträge ergaben sich aus den damals geltenden Regelleistungen von 207 Euro pro Kind abzüglich des Kindergeldes.

Die mit den Fällen befassten Gerichte kritisierten sowohl die Höhe des Sozialgeldes als auch das Verfahren, wonach für jedes Kind unter 14 Jahren pauschal 60 Prozent vom Bedarf eines Alleinstehenden festgesetzt wurden. Das Landessozialgericht hält nicht nur das Sozialgeld für Kinder, sondern auch die gesetzlichen Regelleistungen für Alleinstehende von 359 Euro und für erwachsene Partner von 323 Euro für verfassungswidrig.

Bei Kindern wird seit dem 1. Juli 2009 zwischen drei statt bisher zwei Altersgruppen unterschieden. Kinder erhalten bis zum 7. Lebensjahr 215 Euro, bis zum 14. Geburtstag 251 Euro und bis zur Volljährigkeit 287 Euro. Zudem gewährt der Gesetzgeber einen zusätzlichen Betrag von 100 Euro pro Schuljahr und Schulkind. Vor allem die Kosten für Bildung und die unterschiedlichen Zuständigkeiten wurden vor dem Verfassungsgericht immer wieder erwähnt. Staatssekretär Scheele verwies auf die Verantwortung der Länder, die für die Fahrtkosten zur Schule zuständig seien.

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  1. Grundsatzurteil erwartet
  2. Sie lesen jetzt Sozialgericht hält Regelleistungen für verfassungswidrig
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(SZ vom 21.10.2009/tjon/mel)