Bundessozialgericht: Urteil:Kein Hartz-IV-Zuschlag für wachsende Kinder

Kinder wachsen schnell - und brauchen daher häufiger neue Kleidung. Hartz-IV-Empfänger müssen diese Anschaffung jedoch aus dem Regelsatz finanzieren.

Wenn Kinder aus ihrer Kleidung herauswachsen, muss Ersatz her - das ist bei Top-Verdienern nicht anders als bei Hartz-IV-Familien. Letztere stoßen dabei jedoch rasch an ihre finanziellen Grenzen - besonders bei Wachstumsschüben. Mehr Geld vom Amt bekommen Hartz-IV-Empfänger jedoch auch in diesem Fall nicht. Sie hätten keinen Anspruch auf Sonderbedarf für Kleidung, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. "Wachstum bei Kindern ist der Normalfall", hieß es zur Begründung. Kleidung gehöre zum regelmäßigen Bedarf und sei in der Hartz-IV-Regelleistung enthalten.

Das Urteil aus Kassel war mit Spannung erwartet worden, denn es ist einer der ersten Richtersprüche zu diesem Thema, seit das Bundesverfassungsgericht Anfang Februar die Berechnung der Regelsätze für verfassungswidrig erklärt hatte. Unter anderem hatten sie bemängelt, dass dabei der spezifische Bedarf von Kindern zu pauschal ermittelt worden sei. Dies sieht auch das Bundessozialgericht so. Nur: Karlsruhe habe aber eine Änderung der Gesetze erst ab 2011 gefordert. "Das ist etwas unbefriedigend, weil wir einen rechtswidrigen Zustand auf den Rücken der Kläger austragen", sagte der Vorsitzende Richter Peter Udsching. Damit bestätigte der 14. Senat die bisherigen gesetzlichen Regelungen.

Komplette Neuanschaffung

Im konkreten Fall hatte eine Familie aus dem Kreis Recklinghausen 2006 für zwei ihrer drei Kinder ein zusätzliches Kleidergeld gefordert. Die damals drei und vier Jahre alten Kinder seien so schnell gewachsen, dass sie einen kompletten Satz Winterkleidung wie Schuhe, Handschuhe oder eine Winterjacke benötigten.

Die Winterkleidung sollte als Erstausstattung gewertet werden. Nach dem Gesetz könnten auch Schwangere oder Kinder nach der Geburt eine Erstausstattung erhalten. Gleiches gelte bei einer krankheitsbedingten Änderung des Gewichts. "Das muss dann auch für einen wachstumsbedingten Bedarf gelten", sagte der Anwalt der Familie, Peter Frings.

Es gehe schließlich um eine komplette Neuanschaffung für Kleidung. Außerdem könnten Kinder von Sozialhilfeempfängern solch einen Sonderbedarf einfordern. Könnten dies Kinder von Arbeitslosengeld-II-Beziehern nicht ebenfalls beanspruchen, werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, argumentierte die Familie. Das Bundessozialgericht wies ihre Klage jetzt in letzter Instanz ab.

(Aktenzeichen: B 14 AS 81/08 R)

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