Bundessozialgericht:Jobcenter dürfen Steuerdaten von Hartz-IV-Empfängern einsehen

Bundessozialgericht Kassel

Das Bundessozialgericht in Kassel erlaubt das Abfragen der Steuerdaten von Hartz-IV-Beziehern. Foto: Uwe Zucchi/dpa

(Foto: Uwe Zucchi/dpa)
  • Jobcenter dürfen beim Finanzamt regelmäßig Auskunft über Vermögen von Hartz-IV-Beziehern bekommen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
  • Die Argumentation: Jobcenter könnten so Leistungsmissbrauch verhindern. Bei den Jobcentern ist diese Abfrage schon länger Praxis.
  • Ein Mann aus Bochum hatte dagegen geklagt. Er sah sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung beschnitten.

Kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Jobcenter dürfen Daten von Hartz-IV-Empfängern regelmäßig mit Behörden abgleichen, um Kapitalerträge zu überprüfen. Wie das Bundessozialgericht in Kassel am Freitag entschied, ist der automatisierte Datenabgleich trotz eines Eingriffs in das Recht der informationellen Selbstbestimmung gerechtfertigt und verfassungskonform. Die Regelung sei "geeignet, erforderlich und angemessen", sagte das Gericht. Sie diene einer Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit dem Gemeinwohl.

Hartz-IV-Bezieher unter Generalverdacht?

Im nun entschiedenen Fall hatte ein Mann geklagt, weil das Jobcenter Bochum viermal im Jahr Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern abgleicht. Damit sollen zum Beispiel Lohnzahlungen oder Zinserträge entdeckt werden, die nicht angegeben wurden. Der Anwalt des Mannes hatte argumentiert, der Abgleich sei unverhältnismäßig. Damit würden alle Hartz-IV-Bezieher unter einen Generalverdacht gestellt.

Verhältnismäßige Überprüfung

Dem folgten die obersten deutschen Sozialrichter nicht. Der Gesetzgeber müsse sich nicht allein mit den Angaben des Hartz-IV-Empfängers begnügen, sondern dürfe diese auch überprüfen, urteilten die Kasseler Richter. Zuvor hatten auch das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Klage abgewiesen.

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