Bundesgerichtshof:Gema gegen Telekom: Dieses Urteil ermöglicht das Sperren von Webseiten

Bushido

Die Gema klagte auch wegen illegaler Downloads von Songs des Rappers Bushido.

(Foto: dpa)

Auslöser des Prozesses vor dem BGH waren illegale Bushido-Downloads. Aber sind Netzsperren überhaupt sinnvoll? Oder ein Schritt zur Zensur?

Von Jannis Brühl und Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es ist ein Grundsatzurteil mit weitreichenden Folgen - für die Musikindustrie und die Filmwirtschaft, vor allem aber für die Telekommunikationsunternehmen. Erstmals hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Internetanbieter - also Unternehmen wie Telekom, Vodafone und Telefónica - zu Netzsperren verpflichtet werden können. So sollen sie illegale Downloads unterbinden, selbst wenn sie für diese nicht selbst verantwortlich sind.

Zwar hat der erste Zivilsenat des BGH eine solche "Störerhaftung", wie das juristisch heißt, an strenge Voraussetzungen geknüpft: Wer gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht, muss zunächst "zumutbare Anstrengungen" unternehmen, um die Betreiber illegaler Seiten oder die Unternehmen, auf deren Servern die Seiten gespeichert sind, haftbar zu machen. Das heißt aus Sicht des BGH, dass beispielsweise Detekteien mit der Fahndung beauftragt werden oder auch Staatsanwälte eingeschaltet werden müssen. "Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt", seien die Netzsperren den Internetanbietern zuzumuten, urteilte der BGH.

Was das in der Praxis bedeutet, dazu enthält das konkrete Verfahren zumindest einige Hinweise. Geklagt hatte zum einen die Verwertungsgesellschaft Gema, die im Namen von Musikern gegen die Webseite 3dl.am vorging - ein Portal, von dem man über diverse Links Musikstücke illegal herunterladen kann. Konkret ging es um Lieder der Band Die Ärzte und des Rappers Bushido. Der Versuch der Gema, 3dl.am per gerichtlicher Verfügung zu belangen, ging ins Leere, weil die angegebene Adresse falsch war; gleiches galt für den Dienstleister, der die Webseite auf seinen Servern pflegt. Die Gema klagte gegen die Telekom, um eine Sperre durchzusetzen, doch der BGH lehnte ab: Die Gesellschaft hätte sich nicht mit der Erkenntnis zufriedengeben dürfen, dass die Adressen falsch sind, sondern weitere Nachforschungen anstellen müssen. Ähnlich verhielt es sich im zweiten Fall, in dem Musikproduzenten - darunter Universal Music - gegen Telefónica geklagt hatten: Die Kläger hatten gar nicht erst versucht, gegen eine illegale Downloadseite namens goldesel.to vorzugehen, weil dort kein Hinweis auf den Betreiber zu finden war. Auch hier hielt der BGH eine Sperrverfügung gegen Telefónica nicht für gerechtfertigt.

Ein Sprecher der Telekom begrüßte die Klageabweisung als konsequent, weil sich dies am Prinzip "Löschen statt Sperren" orientiere: Wer seine Urheber- oder anderweitige Rechte verletzt sehe, könne sich direkt an den Betreiber der jeweiligen Seite, den Dienstleister, der diese pflegt, oder an öffentliche Stellen wenden, auch im Ausland. Doch die Branchenverbände der digitalen Wirtschaft sind skeptischer: Bitkom kritisierte, die Gefahr, dass Internetanbieter bei Urheberrechtsverletzungen Netzsperren einrichten müssen, sei nicht vollständig gebannt. Auch beim Verband der Internetwirtschaft hätte man sich ein klareres Nein zu Netzsperren gewünscht.

Es ist abzusehen, dass es nach dem Richterspruch zu Internetsperren kommen wird, sobald sich die Musik- und Filmwirtschaft auf die Vorgaben des BGH eingestellt hat. Denn die Seiten, auf denen man sich illegal mit Musik, Fernsehserien und Filmen eindecken kann, sind oftmals anonym registriert, etwa im Königreich Tonga - unerreichbar für deutsche Behörden. Mit dem Urteil sei grundsätzlich der Weg geebnet, Telekommunikationsunternehmen zu solchen Sperrmaßnahmen zu verpflichten, sagte der BGH-Senatsvorsitzende Wolfgang Büscher. Das gilt im Prinzip auch für andere Webseiten, die ganz überwiegend illegale Inhalte bereithalten, beispielsweise Portale, die Volksverhetzung betreiben. Einzelne Hetzparolen auf einem ansonsten legalen Portal rechtfertigen aber keinesfalls eine Internetsperre.

Auch Netzsperren lassen sich umgehen - sogar mit wenig technischem Know-how

Bereits im Frühjahr 2014 hatte der Europäische Gerichtshof Zugangssperren grundsätzlich für zulässig erklärt und die Internetprovider damit stärker in die Rolle des Torwächters gedrängt. Hundertprozentige Sicherheit bietet keine Sperre: Wer sie umgehen will, braucht nicht viel technisches Know-how. So können Internetanbieter wie die Telekom etwa den Namen einer Webseite löschen, also beispielsweise www.sz.de. Dann erreicht man diese nicht mehr, wenn man ihn am Computer eingibt. Allerdings ist dieser Name nur die Übersetzung der eigentlichen Adresse: der IP. Auch wenn der Name gelöscht wird, ist die Seite über ihre IP-Adresse erreichbar, eine Ziffernfolge mit Punkten dazwischen. Deshalb dürften die Vertreter der Musik- und Filmwirtschaft in ihren Anträgen die Sperrung von Name und IP fordern. Doch selbst IP-Sperren sind zu umgehen. Für die meisten Computerprogramme, mit denen man im Netz surft, gibt es einfach zu installierende Erweiterungen, die den Zugriff auf eine Internetseite über einen ausländischen Server umleiten.

Mit dem Urteil könnte die Debatte um Netzsperren wieder aufleben, die bereits vor vier Jahren beendet zu sein schien: Damals plante die Bundesregierung eine Sperre für kinderpornografische Seiten und stieß damit auf massiven Protest. Die Gegner sahen in dem Gesetz den ersten Schritt zu einer Zensur, die der Staat auch auf Seiten mit politisch unliebsamen Meinungen ausdehnen könnte. Letztlich gab die Regierung ihr Vorhaben auf. Auch im nun entschiedenen BGH-Fall verwies die Internetwirtschaft auf die damaligen Argumente von Netzaktivisten: Mit Netzsperren seien Fernmeldegeheimnis und Datenschutz in Gefahr.

Viele laden Musik und Filme mittlerweile allerdings gar nicht mehr herunter. Sie nutzen Streamingdienste, hören oder sehen die Werke also direkt im Netz. Ob das überhaupt illegal ist, das ist nach wie vor umstritten.

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