BGH zum "Monsterbacke"-Quark:Ehrmann darf mit Milch-Vergleich werben

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"Monsterbacke"-Quark von Ehrmann (Foto: dpa)
  • Ehrmann darf auf Fruchtquark der Marke "Monsterbacke" auch künftig mit einem umstrittenen Slogan werben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
  • Streitpunkt war der Spruch "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" Er darf künftig aber nicht mehr alleine stehen.
  • Verbraucherschützer hatten geklagt, dass die Werbung irreführend sei. Der Quark enthält deutlich mehr Zucker als Milch.

Die Entscheidung des BGH

Ein Slogan der Molkerei Ehrmann auf der Verpackung ihres Kinderquarks "Monsterbacke" führt Verbraucher nicht in die Irre. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Slogan darf aber nicht für sich alleine stehen, sondern benötigt einen speziellen gesundheitsbezogenen Hinweis. (Az.: I ZR 36/11)

In dem Rechtsstreit geht es um einen Spruch auf der Verpackung des Früchtequarks: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Wettbewerbszentrale hatte Ehrmann deshalb wegen Irreführung verklagt - der Quark ist hauptsächlich für Kinder gedacht. Bei dem Früchtequark handele es sich erkennbar um ein Produkt, das sich von Milch unterscheide, urteilte der BGH nun. "Der Verbraucher weiß, dass Früchtequark mehr Zucker hat als Milch", hieß es. Nach dem Europarecht brauche ein solcher Slogan jedoch zusätzliche Angaben wie etwa einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung. Um darüber zu entscheiden, wies der BGH den Fall daher an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück.

Die Kritik der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale hielt den Spruch für "irreführend", da er bei Verbrauchern falsche Hoffnungen wecken könnte. Der Quark enthalte viel mehr Zucker als reine Milch. Darauf sei auf der Verpackung nicht hingewiesen worden. Die Wettbewerbshüter werten das als Verstoß gegen europäische Vorgaben zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Produkten.

Dabei geht es um die sogenannte Health-Claim-Verordnung, die für alle EU-Staaten gilt. Sie regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben die Hersteller bei der Werbung für ihre Produkte machen dürfen und welche nicht. Damit sollen Verbraucher vor täuschenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Das sagte die Justiz bisher zu dem Fall

Der Fall beschäftigt die Gerichte schon seit fast fünf Jahren. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Wettbewerbszentrale 2011 recht gegeben. Ehrmann ging zum BGH, der legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Nach der Entscheidung der Europarichter 2014 musste der BGH deren Vorgaben jetzt in deutsches Recht umsetzen.

Weitere Urteile

Erst im September billigten die Richter die Bezeichnung "Energy & Vodka" für ein Alkohol-Mixgetränk. Nach Ansicht des Gerichts wird den Verbrauchern nicht unzulässigerweise vermittelt, dass das zu einem Viertel aus Wodka bestehende Getränk fit macht. Im Februar ging es dann um Babynahrung: Hipp darf die Bezeichnungen "Praebiotik" und "Probiotik" zumindest dann nicht auf seine Produkte schreiben, wenn zugleich auf einen Nutzen für den Darm hingewiesen wird.

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