BGH-Urteil zu Geschenken in nichtehelichen Partnerschaften:Geschenkt ist geschenkt?

Vermögen

Können Ex-Lebenspartner nach Ende ihrer (unverheirateten) Beziehung Geldgeschenke zurückverlangen?

(Foto: dpa)

Dieser Fall führt den Bundesgerichtshof in unwegsames Rechtsgebiet: Können Geldgeschenke unter unverheirateten Paaren nach Ende der Beziehung zurückverlangt werden? Im Fall eines Rentners geht es um 25 000 Euro.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Reise quer durch Europa sollte mehrere Monate dauern, es war das gemeinsame Projekt des schon ein wenig betagten Paars aus dem brandenburgischen Lübbenau. Doch bevor das Abenteuer losging, wollte der Mann - das ist alte Schule - für die Frau vorsorgen, als hätten sie nicht Rom und Paris gebucht, sondern den Aufstieg zum Nanga Parbat: Er überschrieb ihr die Hälfte eines 50 000-Euro-Sparbriefs. Falls ihm etwas zustieße.

Der Mann überstand die Reise wohlbehalten, die Beziehung nicht: Im Jahr nach dem Europatrip endete die späte Liebe. Nun will er - inzwischen Rentner und gesundheitlich angeschlagen - die 25 000 Euro zurück. An diesem Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über die Klage.

Der jahrelange Rechtsstreit hat sogar den Tod der Frau überdauert; an ihrer Stelle reklamiert ein Nachlasspfleger den geschenkten Sparbrief für die Erben. Weil die beiden nicht verheiratet waren, führt der Fall ins unwegsame Rechtsgebiet der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Wer glaubt, dies sei eine gesetzesfreie Form des Zusammenlebens, der kennt den deutschen Rechtsstaat nicht. Auch für den Fall, dass Paare bewusst keine durchnormierte Ehe schließen, haben die Gerichte Regeln aufgestellt. Die meisten Betroffenen sind wohl ganz froh, wenn die Justiz das einst in guten Zeiten freimütig geteilte Vermögen nach einer Trennung auseinanderklamüsert.

Regel Nummer eins dabei: Wer für die gemeinsame Miete aufkommt, wer den Kühlschrank bezahlt hat oder die Urlaubsreise, kann hinterher keine Endrechnung aufstellen und alles wieder zurückfordern. Was ökonomisch zum normalen Zusammenleben gehört, ist so etwas wie ein verlorener Zuschuss - Rückzahlung ausgeschlossen. Übrigens sprechen die Juristen in diesem Zusammenhang selten von echten "Geschenken". Dazu gehört allenfalls der Brillantring zu Weihnachten, den man nur wegen "groben Undanks" zurückverlangen könnte. Und die Beziehung zu beenden, ist kein Undank, jedenfalls kein grober. In der Paarbeziehung geht es normalerweise um "Zuwendungen", das ist die egoistische Version des Geschenks; eine Investition ins gemeinsame, also auch ins eigene Lebensglück.

Bis vor ein paar Jahren schloss der BGH auch bei größeren Zuwendungen eine finanzielle Rückabwicklung aus: weil die Beteiligten nun mal nicht geheiratet hätten und damit - selbst schuld - das Scheitern der Beziehung bewusst in Kauf genommen hätten. Die These, dass Ehen ohne Trauschein besonders anfällig seien, geriet dann aber angesichts hoher Scheidungsquoten ins Wanken. 2008 änderte der BGH seine Rechtsprechung und ließ nun in Ausnahmefällen einen Ausgleich zu - und zwar bei Aufwendungen, die weit über das Normalmaß hinausgehen. Wer beispielsweise dem Partner eine Immobilie überschrieben hat, die man gemeinsam nutzen wollte, kann Rückforderungen geltend machen.

Matthias Siegmann, Anwalt des Rentners aus Brandenburg, hofft jedenfalls, dass sein Mandant doch noch an das Geld kommt. Sein Argument: Den Sparbrief habe sein Mandant der Frau nur für den Fall eines Unglücks auf der Europareise überschrieben. Zu Hause im Spreewald habe sie die Absicherung dann ja nicht mehr benötigt.

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