Auch bei haarsträubenden Preiserhöhungen für Gas müssen die Stadtwerke ihre Kalkulation nicht offen legen. Das ist jetzt höchstrichterlich entschieden worden.

Im Streit um die Erhöhungen der Gaspreise durch die Stadt Dinslaken hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Kunden zurückgewiesen. Gestiegene Gaspreise sind demnach auch künftig nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, urteilte das Gericht in Karlsruhe am Mittwoch.

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Der Bezug von Gas bleibt für viele Kunden ein Ärgernis. Die Kalkulation der Preise bleibt undurchschauber. (© Foto: AP)

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Zwar kann der Kunde die einzelnen Erhöhungsschritte vor Gericht angreifen. Eine umfassende Kontrolle des gesamten Gaspreises auf seine Angemessenheit lehnt der BGH aber ab.

Geheime Geschäftsdaten

Der Gesetzgeber habe einer staatlichen Gaspreiskontrolle ausdrücklich eine Absage erteilt. Er setze stattdessen auf verschärfte kartellrechtliche Maßnahmen, um den Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu stärken, sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung. Damit bestätigte das Karlsruher Gericht sein Urteil vom Juni 2007. Danach dürfen die Gasversorger die Tarife erhöhen, wenn sie damit lediglich ihre eigenen gestiegenen Bezugskosten weitergeben.

In dem Verfahren ging es um die Klage eines Verbrauchers gegen Preisanhebungen der Stadtwerke Dinslaken in den Jahren 2005 und 2006. Der Kläger wandte sich gegen mehrere Erhöhungen von zunächst 3,05 Cent auf zuletzt 4,25 Cent je Kilowattstunde. Dabei war der Preis drei Mal um jeweils 30 Prozent in die Höhe geschraubt worden.

Das Landgericht Duisburg hatte eine weitergehende Überprüfung der Tarife für zulässig gehalten und wollte deshalb die Stadtwerke zur Vorlage ihrer Bezugsverträge verpflichten. Diese Entscheidung hob der BGH auf: Das Unternehmen habe ein "verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten".

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(sueddeutsche.de/dpa/pak/tob)