BGH: Schamfrist schützt Trauernde:Das Geschäft nach dem Tod

Der Kommerz hört mit dem Tod nicht auf. Welche Schamfrist muss ein Steinmetz verstreichen lassen, bevor er die trauernden Angehörigen per Werbebrief über sein Grabstein-Angebot informiert?

W. Janisch

Normalerweise hat der Wettbewerbssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem "Durchschnittsverbraucher" zu tun. Am Donnerstag kümmerte er sich dagegen um den "Durchschnittshinterbliebenen" - und um die Frage: Welche Schamfrist muss ein Steinmetz verstreichen lassen, bevor er die trauernden Angehörigen per Werbebrief von seinem Angebot an Grabsteinen in Kenntnis setzen darf? Gebietet die Pietät drei Wochen, wie das Landgericht Gießen entschieden hatte? "Ein bisschen was hat das von Realsatire", grummelte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm zum Auftakt der Verhandlung.

Grabstein, ddp

Das Geschäft mit Grabsteinen ist heiß umkämpft, für die Branche ist die BGH-Entscheidung ein gutes Signal.

(Foto: Foto: ddp)

Am Ende rang sich der BGH doch zu einem klaren Signal an die Bestattungsbranche durch: Zwei Wochen sind genug.

Bereits das Reichsgericht hatte es in den 1930er Jahren Bestattern untersagt, Angehörigen noch in der Trauerhalle ihre Dienste anzutragen. Der BGH verbot 1971 den Steinmetzen generell Vertreterbesuche an der Haustür der Hinterbliebenen; seinerzeit galt es noch als Brauch des "ehrsamen Steinmetzhandwerks", den Trauernden erst vier Wochen nach dem Todesfall seine Aufwartung zu machen.

Doch die Frage der Briefwerbung - die im normalen Wettbewerb erlaubt ist - blieb umstritten. Das Oberlandesgericht Oldenburg beanstandete 1987 Postkartenwerbung für "Grabsteine zu Discount-Preisen", das Landgericht Konstanz stufte 2002 ein bald nach dem Tod versandtes "Kondolenzschreiben" als Verstoß gegen die guten Sitten ein - die beigelegte schwarze Werbemappe mit altrosafarbener Plastikrose ("Aufgestellt wird ihr Grabmal durch unsere ortsansässigen Fachkräfte") ließ an den Interessen des Absenders keinen Zweifel.

Der jetzige BGH-Prozess spielte vor dem Hintergrund eines härter werdenden Wettbewerbs: Das Sterbegeld wurde 2004 gestrichen, seither nehmen Discount-Bestattungen zu. Gleichwohl sieht der BGH "kein gesteigertes Interesse" der Grabmal-Branche, unmittelbar nach dem Todesfall mit Reklame zu beginnen - zumal Grabsteine meist erst Monate später gesetzt werden. Im BGH-Fall hatte es der Steinmetz besonders eilig: Sein Brief ging an dem Tag raus, an dem die Todesanzeige erschienen war.

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