Betriebsausflug:Auch freigestellte Mitarbeiter dürfen mit

Auf dem Betriebsausflug war der Mitarbeiter nach der Freistellung vom neuen Chef nicht mehr erwünscht. Er klagte und die Richter gaben ihm recht.

Auch ein Mitarbeiter, der während einer laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeitet, darf an Betriebsfeiern teilnehmen. Eine einvernehmliche Freistellung sei kein Sachgrund für den Ausschluss eines Arbeitnehmers von betrieblichen Veranstaltungen, entschied das Arbeitsgericht Köln nach Angaben eines Sprechers. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. 8 Ca 5233/16). In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der langjährig in leitender Position bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt war. Ende 2015 vereinbarten die Parteien nach Gerichtsangaben die Freistellung des Klägers ab Jahresbeginn 2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt in die Rente. Mündlich wurde dem Kläger zugesichert, er dürfe an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen. Nachdem er zunächst zum Betriebsausflug 2016 eingeladen worden war, ließ ihm der neue Vorstandschef des Unternehmens mitteilen, dass seine Teilnahme unerwünscht sei. Dies ließ sich der Mann nicht gefallen: Mit seiner Klage pochte er auf Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zum Renteneintritt.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: