Die Erbschaftssteuer ist möglicherweise verfassungswidrig. Erben von Grundstücken und Unternehmen drohen erheblich höhere Steuern.
Die Erbschaftssteuer kommt auf den Prüfstand. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs in München muss das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der bestehenden Regelungen überprüfen.
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In seiner jetzigen Form sei die Erbschaftssteuer möglicherweise verfassungswidrig, sagte ein Sprecher am Mittwoch in München.
Im Kern geht es um die Frage, ob durch die zum Teil sehr unterschiedliche Besteuerung eines Erbes der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bürger verletzt ist.
Durch eine Neuordnung könnten auch auf die Erben von Immobilien deutlich höhere Erbschaftssteuern zukommen.
Entscheidung wohl erst in einem Jahr
Derzeit werden Betriebsvermögen, Immobilien, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nur mit einem geringen Teil ihrer Verkehrswerte berücksichtigt. Sonstiges Vermögen, vor allem Bargeld, wird hingegen mit seinem vollen Wert angesetzt.
Gegen diese Reglung hatte eine Frau aus Baden-Württemberg geklagt, die sich als Erbin benachteiligt fühlte. Der Bundesfinanzhof setzte das Verfahren nach sorgfältiger Prüfung aus und legte es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (AZ.: II R 61/99).
Bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wird nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs (BFH) mindestens ein Jahr vergehen.
Bedrohung für den Mittelstand
Eine Neuregelung könnte neben privaten Erben in hohem Maße auch mittelständische Betriebe treffen, die derzeit durch das Erbschaftssteuerrecht begünstigt werden. Dies würde die finanziellen Probleme vieler mittelständischer Betriebe nach Einschätzung von Experten weiter verschärfen.
Steuervorteile bietet die jetzige Regelung nach Einschätzung des BFH auch bei bebauten Grundstücken. In einer großen Zahl der Fälle komme es bei der für die Steuerzahlungen relevanten Bewertung bebauter Grundstücke zu einer erheblichen Unterbewertung. Diese liege oft bei weniger als 40 Prozent des tatsächlichen Wertes.
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