Außerordentliche Kündigung:Blitz-Scheidung vom Versicherer

Verkehrsunfall durch starke Regenfälle

Nach einem Schadensfall kann der Kunde die Versicherung kündigen.

(Foto: David Ebener/dpa)

Wer seinen Vertrag kündigen will, muss wissen, welche Rechte er hat. Nach einem Schaden ist es nicht immer eine gute Idee, zu kündigen.

Von Jonas Tauber, Berlin

Überflüssig, zu teuer oder mangelhafte Leistungen: Nicht jeder Versicherungsabschluss erweist sich im Nachhinein als gute Entscheidung. Da möchte mancher Kunde gerne kündigen. Die ordentliche Kündigung ist bei den meisten Verträgen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich, in der Autoversicherung beträgt die Frist einen Monat. Das Versicherungsjahr entspricht aber nicht bei allen Anbietern dem Kalenderjahr. Mehrjahresverträge sind frühestens Ende des dritten Jahres ordentlich kündbar. Neben der ordentlichen Kündigung haben Versicherte aber auch andere Möglichkeiten der Trennung.

Widerrufsrecht

Wer sich nicht zu lange mit der Entscheidung Zeit lässt, kann einen Versicherungsabschluss ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die übliche Frist dafür sind 14 Tage, bei Kapitallebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen 30 Tage. Die Uhr tickt, sobald der Kunde alle Vertragsunterlagen inklusive des Versicherungsscheins und der Widerrufsbelehrung erhalten hat, heißt es beim Bund der Versicherten. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist, dass der Widerruf rechtzeitig abgeschickt wird - nicht wann er den Versicherer erreicht. Der Verband empfiehlt die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein. Kurzzeitpolicen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als einem Monat sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Sonderkündigung bei Prämienerhöhung

Auch wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist, müssen Verbraucher nicht in jedem Fall auf die ordentliche Kündigungsmöglichkeit warten. Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne eine bessere Leistungen zu bieten, hat der Kunde vier Wochen lang ein Sonderkündigungsrecht, sagt der Düsseldorfer Versicherungsmakler Johannes Brück. In der Hausratversicherung kann es zu einer solchen Erhöhung im Zuge eines Umzugs kommen. Die Kündigung greift zum Zeitpunkt der Prämienerhöhung. Erhöht der Anbieter zusammen mit dem Preis die Leistungen, fällt das Sonderkündigungsrecht dagegen weg. Das gilt zum Beispiel, wenn der Versicherer die Deckungssumme in der privaten Haftpflichtversicherung anpasst und dafür eine höhere Prämie verlangt. "Allerdings kann ich in diesem Fall den Vertragsänderungen widersprechen, der Vertrag wird zu den früheren Konditionen weitergeführt", sagt Brück.

Kündigung nach einem Schaden

Die Verbraucherschützer weisen immer wieder darauf hin: Nimmt der Kunde seine Versicherung wegen eines Schadens in Anspruch, kann die Gesellschaft den Vertrag nach der Regulierung kündigen. Dasselbe gilt allerdings auch für den Kunden - und zwar auch dann, wenn der Versicherer für den Schaden leistet. "Ab dem Abschluss des Schadens hat der Verbraucher dafür meist einen Monat Zeit", sagt Makler Brück. Allerdings ist nicht eindeutig definiert, wann ein Schaden abgeschlossen ist. Nicht alle Versicherer schicken eine Schlussmeldung, in der sie die Höhe des Betrags angeben, den der Kunde erhält. Brück empfiehlt, die Kündigung zu verschicken, sobald der Kunde die Zahlung auf dem Konto hat - oder der Versicherer die Regulierung abschließend verweigert hat. Ausgenommen vom Sonderkündigungsrecht nach Schäden sind private Krankenvollversicherungen.

Der Kündigung zuvorkommen?

Wenn der Vertrag nach einem Schaden gekündigt wird, hat das Folgen für die Weiterversicherung bei einem anderen Anbieter. Verbraucher müssen im Antrag Vorschäden angeben, weil sie aus Versicherersicht ein erhöhtes Risiko darstellen, und müssen auch mitteilen, wenn ihnen gekündigt wurde. Unter Umständen bekommt ein Verbraucher in der Folge keinen Versicherungsschutz. Bekannt ist das Problem bei der Elementarschadendeckung in der Gebäudeversicherung, die bei Überschwemmungsschäden greift. Besonders schlecht gestellt sind Versicherte, wenn ihnen gekündigt wurde. Makler Brück will aber nicht empfehlen, nach einem Schaden zu kündigen, um der Kündigung des Versicherers zuvorzukommen: "Entscheidend bei der Antragstellung ist, ob es Vorschäden gibt, und nicht ob jemandem gekündigt wurde." Außerdem beenden Versicherer eben nicht jeden Vertrag nach jedem Schaden. Wer selbst kündigt, steht ohne Deckung da und muss beim Antrag auf eine Folgeversicherung Vorschäden angeben.

Mehrfachversicherung

Ziehen zwei Partner zusammen, kann es zu einer doppelten Absicherung kommen. In der privaten Haftpflicht- sowie der Rechtsschutzversicherung heben die Versicherer auf Anfrage den jüngeren der beiden Verträge in der Regel auf. Kunden sollten sie innerhalb von vier Wochen informieren. Die Gesellschaften prüfen dann, ob eine sogenannte Mehrfachversicherung besteht. Bei einer doppelten Hausratversicherung müssen die Versicherer keinen der beiden Verträge aufheben.

Aus welchen Gründen auch immer ein Vertrag vorzeitig gekündigt wird: Der Kunde muss lediglich für die Zeit bezahlen, in der Deckung bestanden hat, sagt Brück. Den Rest muss der Versicherer erstatten.

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