Da sind aber die Proportionen gründlich verrutscht. Die Rangfolge der Verfassungsgebote wird glatt auf den Kopf gestellt. Die Tarifautonomie wird im Grundgesetz gar nicht erwähnt. Sie gilt nur als unverzichtbares Instrument eines Freiheitsrechts. Jedermann soll laut Artikel 9 frei sein, Vereinigungen, die die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gestalten wollen, zu bilden, ihnen beizutreten oder auch fernzubleiben. Solche Koalitionen haben allerdings nur dann Sinn und Erfolg, wenn sie zwingende Verträge schließen können. Den erforderlichen Grundrechtsschutz genießen Tarifverträge aber nur als Mittel, nicht als Inhalt des Freiheitsrechts.

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Thomas Dieterich, 76, war bis 1999 Präsident des Bundesarbeitsgerichts. Er ist Vorsitzender des DGB-Schiedsgerichts. (© ag.dpa)

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Sie sind zwar verfassungsrechtlich gewährleistet, aber nur soweit sie dem eigentlichen Freiheitsziel wirksam dienen. Zur Freiheit gehört auch Konkurrenz. Der Staat erhofft sich zwar Entlastung in seiner sozialpolitischen Verantwortung, er kann und darf aber keine bestimmten Lösungen vorschreiben oder seine Bürgerinnen und Bürger zum Jagen tragen. (Dadurch können allerdings Schutzlücken entstehen. Hier muss dann der Gesetzgeber selbst eingreifen und die sozialpolitische Verantwortung übernehmen, zum Beispiel Mindestlöhne schaffen.)

Tatsächlich hat die Steuerungskraft der Tarifautonomie beängstigend abgenommen. Die Gründe dafür liegen aber in Tiefenschichten, in die weder Gesetze noch Urteile hinab reichen. Solidarität gilt nicht mehr als zeitgemäß, kollektive Lösungen als vorgestrig. Deshalb leiden Gewerkschaften ebenso wie Arbeitgeberverbände unter permanentem Mitgliederschwund. Sie reagieren darauf aber ganz unterschiedlich.

Entsolidarisierung der Mitglieder

Die Arbeitgeberverbände passen sich der Entsolidarisierung ihrer Mitglieder weitgehend an, bedienen sogar deren Partikularinteressen: So bieten sie ihnen Mitgliedschaften ohne Tarifbindung an. Außerdem fördern sie rein betriebsbezogene Lösungen, die die Flächentarifverträge aushöhlen (Firmentarifverträge, "Bündnisse für Arbeit"). Solche Lösungen sind zwar ebenfalls durch die Vereinigungsfreiheit gedeckt, aber für die Funktion der Tarifautonomie sind sie schädlich.

Im Gegensatz dazu stemmen sich die DGB-Gewerkschaften den Zersplitterungstendenzen mit beachtlichem Aufwand entgegen. Alle Mitgliedsgewerkschaften haben in ihren Satzungen das Prinzip verankert, dass nur jeweils eine von ihnen in einem Betrieb für Tarife zuständig sein darf. Konkurrenzkämpfe zwischen DGB-Gewerkschaften sollen damit ausgeschlossen werden. Damit das in der Praxis funktioniert, sieht die DGB-Satzung Abstimmungsverfahren und ein internes Schiedsgericht vor. Das soll bei Abgrenzungskonflikten entscheiden.

Dieses Modell unterscheidet sich fundamental von der neuen Gesetzesinitiative - weil es auf Freiwilligkeit und Transparenz beruht. Auch dieses System steht allerdings mehr und mehr unter Druck, weil sich Branchen verschieben, Unternehmen verändern und tarifpolitische Ziele natürlich selbst innerhalb des DGB umstritten sind. Aber die Statik des Systems hält.

Da es die Vereinigungsfreiheit nicht berührt, wird es auch vom Bundesarbeitsgericht anerkannt. Die Arbeitsgerichte richten sich nach den Entscheidungen des Schiedsgerichts und werden dadurch erheblich entlastet. Vielleicht hat das Bundesarbeitsgericht deshalb so lange an ein wirksames Prinzip der Tarifeinheit glauben können.

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(SZ vom 30.06.2010/stl/mel)