Aus Sicht des VID-Chefs befindet sich der Vorstand einer angeschlagenen Gesellschaft in einem Dilemma. "Natürlich wehrt er sich gegen die Insolvenz. Schließlich gehört es zu seinen Aufgaben, das Unternehmen in der Krise zu sanieren."
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Doch gleichzeitig mache ihm die Insolvenzordnung Druck. "Er muss also einerseits befürchten, sich strafbar zu machen, wenn er nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt." Andererseits aber dürfe er den Antrag auch nicht zu früh stellen, sonst sei er womöglich den Gesellschaftern und den Gläubigern zum Schadenersatz verpflichtet.
Insolvenzverwalter würden zwei Zeitpunkte unterscheiden, sagt Beck. "Von materieller Insolvenz sprechen wir in dem Moment, in dem das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Von formeller Insolvenz sprechen wir dagegen erst dann, wenn der Antrag bei Gericht eingegangen ist."
Wenige Geschäftsführer verurteilt
Die Praxiserfahrung zeige: Zwischen diesen Zeitpunkten lägen in aller Regel deutlich mehr als die gesetzlich erlaubten drei Wochen. "Normalerweise vergeht ein halbes oder häufig sogar ein Dreivierteljahr, bis der Antrag endlich gestellt wird."
Trotzdem würden nur vergleichsweise wenige Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung verurteilt. "Ich vermute, dass Staatsanwälte sich da zurückhalten, weil sie das Dilemma erkennen, in dem die Unternehmenslenker stecken."
Zudem sei es sehr aufwendig, den Zeitpunkt der Insolvenz festzustellen. Meist bedürfe es dazu eines Sachverständigen, der die Bilanzen und Liquiditätsflüsse lese. "Presseberichte jedenfalls sind aus meiner Sicht völlig ungeeignet, um nachzuvollziehen, wann ein Unternehmen insolvent war", sagt Beck.
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(SZ vom 10.06.2009/kaf/mel)
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