Von Daniela Kuhr

Die Staatsanwaltschaft Essen ermittelt gegen Arcandor-Chef Karl-Gerhard Eick wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung.

Die Staatsanwaltschaft Essen hat ein Ermittlungsverfahren gegen Arcandor-Chef Karl-Gerhard Eick eingeleitet. Es gehe um den Vorwurf der Insolvenzverschleppung, sagte Oberstaatsanwältin Angelika Matthiesen am Dienstag. Vergangene Woche sei die Strafanzeige eines Privatmannes aus Süddeutschland eingegangen.

Arcandor-Chef Karl-Gerhard Eick, ddp

Sieht sich mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung konfrontiert: Arcandor-Chef Karl-Gerhard Eick. (© Foto: ddp)

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Die darin erhobenen Vorwürfe seien sehr allgemein gehalten und stützten sich "ausschließlich auf Presseberichte". Die Staatsanwaltschaft habe aber zu ermitteln begonnen, denn "das, was vorgetragen wird, ist immerhin schlüssig", sagte Matthiesen.

Muss Eick nun mit einer Anklage rechnen? Um das beurteilen zu können, ist es viel zu früh. Generell gilt: Der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder auch der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen.

Im schlimmsten Fall ein Jahr Haft

Die Insolvenzordnung schreibt vor, dass dieser Antrag "ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung" zu erfolgen hat. Stellt der Vorstand den Antrag "nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig", drohen ihm bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe. Hat er lediglich fahrlässig gehandelt, kann er im schlimmsten Fall mit einem Jahr Gefängnis bestraft werden.

Was im Gesetz so einfach klingt, kann sich in der Praxis jedoch als äußerst schwierig herausstellen. Das fängt schon mit der Frage an, wann genau ein Unternehmen zahlungsunfähig ist. "Jeder Vorstand oder Geschäftsführer muss immerzu die Lage seines Unternehmens beobachten", erklärt Siegfried Beck, Vorsitzender des Verbands Insolvenzverwalter Deutschland (VID).

"Wenn er befürchtet, dass das Eigenkapital aufgezehrt ist, hat er die Pflicht zu prüfen, ob das Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Vielleicht liegt ja auch nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vor."

Komme er zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen tatsächlich insolvent sei, beginne die Drei-Wochen-Frist zu laufen. "Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Ablauf dieser Frist selbst durch noch so aussichtsreiche Sanierungsbemühungen nicht gehemmt wird", sagt Beck und betont, dass seine Ausführungen generell gemeint sind. Zu Arcandor will und kann er nichts sagen. "Ich habe da als Außenstehender überhaupt keinen Einblick", stellt er klar.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, in welchem Dilemma sich der Vorstand eines angeschlagenen Unternehmens befindet - und welche zwei Arten von Insolvenz die Insolvenzverwalter unterscheiden.

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