Arbeitsstättenverordnung:Aus für den abschließbaren Spind

Die neuen Regeln für Arbeitsstätten stießen bei den Unternehmen auf Protest. Jetzt fanden Bundesregierung und Arbeitgeber einen Kompromiss.

Von Thomas Öchsner, Berlin

Es sollte um den Schutz von Arbeitnehmern gehen, doch für Ingo Kramer, den Präsidenten der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), waren die Paragrafen schlicht "bürokratischer Irrsinn in Absurdistan". Gegen die neue Arbeitsstättenverordnung von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) lief die BDA Sturm, bis das Kanzleramt das Projekt im Februar 2015 vorerst auf Eis legte. Jetzt haben sich überraschend Bundesregierung, BDA und Länder auf einen neuen Entwurf geeinigt. An diesem Freitag soll er den Bundesrat passieren. Die baldige Zustimmung des Kabinetts gilt als sicher. Die Arbeitgeber sprechen von einer "deutlichen Verbesserung", weil einige Vorschriften gestrichen wurden. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Der abschließbare Spind: Ursprünglich sah die Verordnung vor, dass jeder Beschäftigte ohne Umkleideraum Anspruch auf eine "Kleiderablage" hat. Der Bundesrat wollte zusätzlich jedem Mitarbeiter ein Recht auf ein abschließbares Fach für seine persönlichen Wertgegenstände einräumen - plus Kleiderhaken. Daraus wurde, weil schlampig gearbeitet wurde, die "abschließbare Kleiderablage". Das Recht auf einen abschließbaren Spind, das tatsächlich keiner wollte, ist nun gestrichen.

Der heimische Telearbeitsplatz: Unternehmen, die Mitarbeitern daheim einen Telearbeitsplatz einrichten, sollten diesen regelmäßig überprüfen - und etwa kontrollieren, ob der Platz vor der Tastatur für "ein Auflegen der Handballen" reicht. Diese aufwendige Kontrolle ist nicht mehr vorgesehen. Nur beim einmaligen Einrichten von Telearbeitsplätzen, für die es eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit gibt, müssen die Arbeitgeber schauen, ob alles den Vorschriften genügt.

Die jährliche Unterweisung: Die Bundesregierung wollte Arbeitgeber verpflichten, bei der jährlichen Aufklärung über Risiken am Arbeitsplatz diese Unterweisung ausführlich zu dokumentieren. Auf diese Aufzeichnungspflicht wird nun verzichtet.

Der ausgedehnte Arbeitsplatz: Bislang war ein Arbeitsplatz ein Raum, in dem sich Mitarbeiter "regelmäßig über einen längeren Zeitraum" aufhalten. Die Verordnung sieht vor, diese Definition auf alle Arbeitsbereiche auszudehnen - ohne zeitliche Grenzen. Arbeitgeber hätten dann manche Räume besser beheizen und belichten oder mehr Toiletten bauen müssen. Das ist jetzt nicht mehr nötig. Die neue Definition wird beim Umsetzen der Regeln für Arbeitsstätten nicht angewendet.

Das ausreichende Licht: Arbeitsstätten sollen schon jetzt "möglichst ausreichend Tageslicht erhalten". Diese Vorgabe wollte das Ministerium auf Arbeitsräume erweitern, in denen Beschäftigte sich kurzfristig aufhalten, Pause machen oder essen. Kantinen, Teeküchen, Tiefgaragen, Produktionshallen haben jedoch oft keine Fenster oder entsprechende Sichtverbindungen nach außen. Nun gibt es mehr Ausnahmen für bestimmte Räume und vor allem einen Bestandsschutz für bereits bestehende Gebäude.

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