Anlegerklagen:Alles, was Recht ist

Mediziner kritisiert Juristendeutsch

Rechtsschutzversicherer werfen Anlegeranwälten vor, mit aussichtslosen Verfahren Geld zu verdienen.

(Foto: Peter Steffen/dpa)

BGH-Entscheidung: Rechtsschutzversicherer können künftig leichter Kosten für Anlegerklagen abwehren.

Von Herbert Fromme, Köln

Die alte Dame hatte auf Anraten der Sparkasse Geld in einem Immobilienfonds angelegt, der unter anderem in einer Londoner Büroimmobilie investierte. Als der Fonds in Schwierigkeiten geriet und die Anleger trotz des Verkaufs der Immobilie auf einen Teil ihrer Einlagen verzichten sollten, kam unaufgefordert Post von gleich zwei unbekannten Anwaltskanzleien. Beide boten ihre Dienste an - man könne deutlich mehr herausholen. Und wenn die Betroffene eine Rechtsschutzversicherung habe, sei die Sache praktisch kostenlos.

Seit Jahren beklagen die Rechtsschutzversicherer, dass auf Anlegerklagen spezialisierte Anwälte gerne rechtliche Auseinandersetzungen führen, wenn der Mandant versichert ist - auch wenn die Sache nach Ansicht der Versicherer aussichtslos ist.

Bei Spezialanbietern wie Arag und DAS kommt das nicht gut an. Sie werfen den Anwälten vor, auch bei minimalen Aussichten auf Erfolg mit hohen Kosten juristisch gegen alle möglichen Beteiligten vorzugehen, wenn Rechtsschutzversicherer die Kosten tragen. Dazu gehören Anlageberater, Vertriebe, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und andere, weiß Ingo Porschen vom Rechtsschutzversicherer DAS, der zur Munich Re gehört. Seit Jahren gebe es den Trend, immer öfter auch gegen indirekt Beteiligte vorzugehen. "Die Erfolgsaussichten werden in der Regel immer dünner, je weiter es in der Kette nach hinten geht."

Den Kunden könnte das egal sein, schließlich besteht ja doch immerhin eine kleine Chance, an zusätzliches Geld zu kommen. Doch zahlen müssen die Fälle alle Rechtsschutzkunden über höhere Prämien, argumentieren die Versicherer.

Die Arag glaubt, jetzt einen Durchbruch beim Bundesgerichtshof (BGH) erzielt zu haben. Der Kern der BGH-Entscheidungen vom 21. Oktober 2015 (BGH IV ZR 267/14 und IV ZR 266/14): Der Versicherer kann in bestimmten Fällen seine Leistungen gegenüber dem Kunden nicht allein durch Zahlung der Anwaltsgebühren erbringen, sondern auch dadurch, dass er für den Kunden die Gebührenforderung abwehrt, wenn er sie für unberechtigt hält. Hier habe der Versicherer ein Wahlrecht, glaubt die Arag in dem Urteil zu lesen.

Damit würde für den Rechtsschutz eine ähnliche Regelung wie für die Haftpflichtversicherung gelten. Wenn ein Autofahrer von einem anderen viel Geld sehen will, weil der angeblich einen Unfall verursacht hat, hat der Versicherer die Wahl: Er kann zahlen - oder die Kosten für die juristische Abwehr der Ansprüche tragen, wenn er sie für unberechtigt hält. Beim Rechtsschutz gilt bislang, dass der Versicherer zunächst den Anwalt zahlt und dann vom ihm mühselig Schadenersatz fordert, wenn er die Forderung für unberechtigt hält.

Noch liegt die schriftliche Urteilsbegründung des BGH nicht vor. Doch könnte das Geschäftsmodell vieler Anlegeranwälte mit der Entscheidung ernsthaft unter Druck geraten. Entsprechend zufrieden zeigt sich Arag-Chef Paul-Otto Faßbender. "Der BGH hat einen fairen Weg gefunden, damit Menschen, die bereits viel Geld durch Kapitalanlagen verloren haben, nicht noch ein zweites Mal unnötig und unberechtigt zur Kasse gebeten werden", lässt er mitteilen. "Durch das nun bestätigte Abwehrwahlrecht ist der Versicherer gefordert, das Problem für seine Kunden zu regeln, so wie die Arag es seit Jahren vorschlägt."

Der Versicherer liegt im Streit mit der Kanzlei Müller Boon Dersch in Jena. Die Anwälte wollen sich zu der Sache nicht äußern, solange die schriftlichen Entscheidungsgründe des BGH nicht vorliegen. Die Kanzlei vertritt Anleger, die Geld bei der seit 2007 insolventen Securenta angelegt hatten, die Teil der Göttinger Gruppe war. Die Anwälte verklagten mehrere Vorstände der Gruppe. 2011 gingen sie außerdem gegen die Wirtschaftsprüfer der Securenta vor, denen die Kanzlei Beihilfe zum Betrug vorwarf.

Ende 2011 stellten die Anwälte sogenannte Güteanträge bei einer Schlichtungsstelle, um die Verjährung aufzuhalten. Die Arag ist der Ansicht, dass die Güteanträge unnötige Kosten ausgelöst haben. Müller Boon Dersch hätten genug Zeit gehabt, direkt Klage gegen die Wirtschaftsprüfer zu erheben. "Es besteht der Verdacht, dass die Anwälte das Prozedere bewusst verzögert haben, um mit den Güteanträgen in den Genuss zusätzlich anfallender Geschäftsgebühren zu kommen", sagt Arag-Manager Klaus Heiermann.

Diese "Schlechterfüllung" des Anwaltsvertrages, wie es im Juristendeutsch heißt, berechtige den Mandanten, die Zahlung der Anwaltsgebühr zu verweigern, argumentierte die Arag - und ging noch einen Schritt weiter. Die Gesellschaft empfahl ihren Kunden, die Anwaltsrechnungen nicht zu bezahlen, sondern die Angelegenheit ihr zu überlassen. Um diese Frage entbrannte der Streit. Die Anwälte klagten die Gebühr für die Schlichtungsanträge bei der Arag ein. Der Versicherer dürfe seinen Kunden die Abwehrdeckung nicht aufdrängen, argumentierten sie. Offenbar sieht der BGH das anders.

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