Wie sich die Besteuerung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen im kommenden Jahr ändert.
Kapitallebensversicherung: Wer noch in diesem Jahr abschließt, für den gilt die bisherige Regelung auch in Zukunft. Das bedeutet: Läuft der Vertrag mindestens zwölf Jahre und zahlt der Sparer mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ein, ist die Auszahlung der kompletten Summe am Ende der Laufzeit steuerfrei.
Wer fürs Alter vorsorgen wil, sollte sich unter Umständen beeilen. (© Foto: AP)
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Für Selbstständige und Beamte kommt noch ein Schmankerl hinzu: Sie können die Einzahlungen in diesem Jahr noch bis zur Höhe von 5069 (Verheiratete: 10.138) Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Der maximal absetzbare Betrag sinkt aber vom kommenden Jahr an kontinuierlich.
Theoretisch könnten zwar auch Angestellte ihre Beiträge absetzen, doch bei ihnen sind die absetzbaren Aufwendungen in der Regel bereits durch die Beiträge zur Sozialversicherung aufgebraucht.
Wer erst im kommenden Jahr eine Kapitallebensversicherung abschließt, muss die Hälfte des Gewinns der Kapitalauszahlung versteuern - sofern der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und der Versicherte bei Auszahlung mindestens 60 Jahre alt ist.
Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, sind die Erträge vollständig zu versteuern. Der Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen den insgesamt eingezahlten Beträgen und der ausgezahlten Summe. Die Hälfte wird im Jahr der Auszahlung zum Einkommen addiert und mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Rentenversicherung: Bei diesem Produkt erhält der Sparer von einem bestimmten Zeitpunkt an eine lebenslange monatliche Rente. Von dieser muss er den so genannten Ertragsanteil versteuern, also den Betrag, der in etwa den erwirtschafteten Erträgen der Versicherung entspricht.
Die Höhe des Ertragsanteils ist im Einkommensteuergesetz geregelt und hängt vom Lebensalter ab, in dem der Betreffende erstmals Rente bezieht. Wer zum Beispiel mit 65 Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheidet, musste bislang Jahr für Jahr 27 Prozent seiner Rente versteuern; und zwar mit dem persönlichen Steuersatz, der sich aus der Summe aller seiner Einkünfte ergibt.
Ertragsanteil sinkt
Vom kommenden Jahr an sinkt dieser Ertragsanteil für einen 65-Jährigen von bisher 27 Prozent auf künftig nur noch 18 Prozent der Rente. Für einen 64-Jährigen sinkt er von 28 Prozent auf 19 Prozent.
Die Absenkung gilt für Altverträge ebenso wie für neue - und auch für bereits laufende Ausschüttungen. Wer also in diesem Jahr eine private Rente erhielt und davon 27 Prozent versteuern musste, wird künftig nur noch mit 18 Prozent zur Kasse gebeten.
Bei der klassischen Rentenversicherung kann der Sparer allerdings am Ende der Laufzeit in der Regel wählen, ob er wirklich eine lebenslange Rente erhalten oder doch lieber die Summe auf einen Schlag ausbezahlt haben möchte.
Macht er von diesem Kapitalwahlrecht Gebrauch, gilt dasselbe wie bei der Kapitallebensversicherung: Bisher war die Einmalauszahlung unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei; in Zukunft ist die Hälfte des Gewinns steuerpflichtig.
(SZ vom 11.12.2004)
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