Tagesschau, Sportschau, Plusminus und Musikantenstadl: Vollprogramm darf sich nach dem Rundfunkstaatsvertrag ein Sender nur nennen, wenn er "vielfältige Inhalte" abdeckt.

Unbedingt vorkommen müssen: Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung. Diese Bestandteile sollen mehr als 50 Prozent der Sendezeit einnehmen. Neben ARD, ZDF und den Dritten gelten unter anderem die privaten Programme RTL, Pro Sieben, Sat 1 und Vox als Vollprogramme. Im Unterschied dazu kann sich ein Spartensender auf Nachrichten, Musik oder Sport spezialisieren.

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Für den privaten Rundfunk obliegt den Landesmedienanstalten die Bewertung, ob das Angebot eines Senders als Vollprogramm zählt. Ihre Lizenzen dafür sind nicht unumstritten - so werfen Kritiker den Sendern vor, anspruchslose Informationssendungen auszustrahlen, nur um den vorgeschriebenen Anteil zu erfüllen. Zuletzt gab es nach den Streichungen der Nachrichten bei Sat 1 hierüber Diskussionen.

Auch weil manche privaten Vollprogramme diese Bezeichnung aus Sicht von Kritikern nicht verdienen, hat das Bundesverfassungsgericht Bestand und Entwicklung der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio sichern wollen. Auf den Titel "Vollprogramm" legen Sender Wert, um bei ihren Werbekunden höhere Preise durchzusetzen: Spartenprogramme gelten als Programme von kleinerer Kategorie.

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(SZ vom 12.9.2007)