Von Helmut Kerscher

Reichen die Hartz-IV-Regelsätze für ein menschenwürdiges Leben? Die zahlreichen Fragen der Verfassungsrichter offenbaren ihre erheblichen Zweifel an der bisherigen Praxis.

Hartz IV, Verfassungsgericht, Sozialgericht, dpa

Zur Berechnungsgrundlage für die Hartz-IV-Sätze hatte die Verfassungsrichter viele Nachfragen. Foto: dpa

Das Bundesverfassungsgericht steht vor einem fundamentalen Urteil zum Existenzminimum und den daraus folgenden Handlungspflichten des Staates. Das kündigte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier in einer mündlichen Verhandlung über Klagen von Hartz-IV-Empfängern an.

Das Gericht wolle sich umfassend mit einem "Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" beschäftigen, sagte er. Es gehe dabei sowohl um die Definition des Existenzminimums als auch um dessen methodische Erfassung. Zugleich werde sich der Senat mit den verfassungsrechtlichen Grenzen des Gesetzgebers befassen. Die Verhandlung geht auf zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts und eine des Hessischen Landessozialgerichts zurück.

Zweifel an der Festsetzung

Papier stellte klar, dass Karlsruhe nicht nur die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder, sondern auch die für Alleinstehende und erwachsene Partner prüfen werde. Im Jahr 2006 seien an diese insgesamt 7,3 Millionen Leistungsempfänger rund 40,5 Milliarden Euro bezahlt worden.

Zahlreiche Fragen von der Richterbank insbesondere an die Bundesregierung ließen erkennen, dass das Gericht erhebliche Zweifel am bisherigen Verfahren der Festsetzung von Regelleistungen hat. So fragte Papier, ob man vielleicht bei den einzelnen Posten wie Kleidung oder Verkehr die Zahlen so gewählt habe, dass schließlich der von vornherein politisch gewünschte Betrag herausgekommen sei.

Die Richter erkundigten sich intensiv nach der seit 1996 verwendeten Methode der Bedarfsermittlung. Diese legt nicht mehr einen Warenkorb zugrunde, sondern stützt sich auf eine alle fünf Jahre erhobene "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe".

Erwerbstätige Personen besser gestellt

Dabei führen 75.000 Haushalte drei Monate lange detaillierte Haushaltsbücher über alle Einnahmen und Ausgaben. Maßgeblich für die daraus berechneten Regelsätze sind dabei die unteren 20 Prozent der nach ihrem Einkommen geschichteten Haushalte, ohne Berücksichtigung von Hilfeempfängern. Von den so ermittelten Beträgen werden für die Regelleistungen an erwerbslose Hilfebedürftige prozentuale Beträge abgezogen, deren Zustandekommen das Gericht genau wissen wollte. Auch das "Abstandsgebot" spielte eine Rolle, wonach erwerbstätige Personen besser gestellt sein sollen als nicht erwerbstätige.

Vertreter der Bundesregierung und des Statistischen Bundesamtes verteidigten diese Methode und ihre Ergebnisse. Staatssekretär Detlef Scheele vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nannte die Regelleistungen für Erwachsene und Kindern ausreichend. Sie basierten auf einer wissenschaftlich anerkannten Methode.

Für die jüngste Erhöhung des Sozialgeldes von Kindern sei auf der Grundlage einer gesonderten Studie beispielsweise der Bedarf von schulpflichtigen Kindern ermittelt worden. Präsident Papier und Berichterstatter Ferdinand Kirchhof erkundigten sich mehrmals nach dieser dem Gericht nicht bekannten Sonderauswertung. Papier wollte insbesondere wissen, ob darin anders als bisher der spezifische Bedarf eines Kindes ermittelt worden sei.

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In diesem Artikel:

  1. Sie lesen jetzt Grundsatzurteil erwartet
  2. Sozialgericht hält Regelleistungen für verfassungswidrig