AGB (Seite 5):Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online Rubrikenmarkt

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§ 4 Preise und Abrechnung

4.1 Preise für den Online-Rubrikenmarkt:Für Anzeigen, die ausschließlich im Internet im Online-Rubrikenmarkt erscheinen, gilt die bei Auftragserteilung jeweils aktuelle Preisliste, die unter Onlinepreisliste einzusehen ist.

4.2 Preise für den Rubrikenmarkt in der Süddeutschen Zeitung:Für Anzeigen, die ausschließlich im Printobjekt Süddeutsche Zeitung erscheinen, gilt die Anzeigenpreisliste der Süddeutschen Zeitung, die unter Printpreise einzusehen ist.

4.3 Preise für die Kombination Süddeutschen Zeitung und Online-Rubrikenmarkt:Für Anzeigen, die sowohl im Internet als auch in der Süddeutschen Zeitung erscheinen, gilt die Anzeigenpreisliste der Süddeutschen Zeitung für Printanzeigen, die unter Printpreise einzusehen ist.

4.4 Die Abrechnung erfolgt bei gewerblichen Kunden durch Rechnungsstellung. Die Rechnung geht dem Kunden nach Leistungserbringung zu. Bei mehrmaligen Erscheinungsterminen im Rahmen einer Angebotsform gilt der Termin des ersten Erscheinens als Leistungserbringung und somit als Grundlage zur Rechnungslegung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde eine Anzeige im Online-Rubrikenmarkt, in der Süddeutschen Zeitung oder in beiden Medien kombiniert geschaltet hat. Die zu zahlende Vergütung ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

4.5 Bei Privatkunden erfolgt die Abrechnung per Kreditkarte oder im Lastschriftverfahren. Die Vergütung ist sofort mit Eingabe der Daten fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde eine Anzeige im Online-Rubrikenmakrt, in der Süddeutschen Zeitung oder in beiden Medien kombiniert geschaltet hat.

4.6 Der Kunde erhält vor Schaltung seiner Anzeige per E-Mail einen Beleg mit allen relevanten Daten über die Schaltung seiner Anzeige. Dieses Mail gilt lediglich als Eingangsbestätigung seines Auftrags und ist noch nicht die Annahmeerklärung von sueddeutsche.de und / oder der SZ auf Abschluss eines Anzeigenvertrags (siehe auch § 2.1).

4.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten wurden.

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