Wortlaut der Fifa-Erklärung:"Bei zehn minderjährigen Spielern für schuldig befunden"

Real Madrid CF v FC Barcelona - La Liga

Neue Spieler kommen womöglich erstmal nicht: Der FC Barcelona wurde mit einem Transferverbot belegt.

(Foto: Getty Images)

Der Fußball-Weltverbande belegt den FC Barcelona mit Transferverbot - wegen des Transfers von minderjährigen Spielern. Die schriftliche Erklärung der Fifa im Wortlaut in Auszügen.

"Die Fifa-Disziplinarkommission hat den spanischen Fussballverband (RFEF) und den spanischen Verein FC Barcelona für Verstöße im Zusammenhang mit dem internationalen Transfer und der Registrierung von Spielern unter 18 Jahren bestraft. (...)

Der RFEF und der FC Barcelona wurden des Verstoßes gegen mehrere Bestimmungen betreffend den internationalen Transfer und die Erstregistrierung nicht spanischer Minderjähriger beim Verein sowie gegen andere maßgebende Vorschriften zur Registrierung und Teilnahme bestimmter Spieler an nationalen Wettbewerben für schuldig befunden. Die Ermittlungen betrafen mehrere minderjährige Spieler, die über verschiedene Zeiträume zwischen 2009 und 2013 beim Verein registriert waren und mit diesem an Wettbewerben teilnahmen.

Wichtigste Bestimmung zum Schutz Minderjähriger im Zusammenhang mit internationalen Transfers ist Art. 19 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern ("Reglement"), wonach ein Spieler nur international transferiert werden darf, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist. Der gleiche Artikel sieht unter ganz bestimmten Voraussetzungen aber drei Ausnahmen vor, die nach Prüfung allein vom Ausschuss der Kommission für den Status von Spielern bewilligt werden können. (...)

Im vorliegenden Fall wurde der FC Barcelona der Verletzung von Art. 19 des Reglements bei zehn minderjährigen Spielern für schuldig befunden, ebenso mehrerer weiterer konkurrierender Vergehen im Zusammenhang mit anderen Spielern, u. a. betreffend Anhang 2 des Reglements.

Die Diszplinarkommission erachtete die Vergehen als schwerwiegend und verhängte gegen den Verein ein nationales und internationales Transferverbot für zwei volle aufeinanderfolgende Transferperioden und eine Geldstrafe von CHF 450 000. Der Verein wurde zudem angewiesen, die Situation aller fraglichen minderjährigen Spieler binnen 90 Tagen zu legalisieren.

Auch der RFEF wurde von der Disziplinarkommission des Verstoßes gegen Art. 19 des Reglements und weitere Bestimmungen betreffend den Transfer und die Erstregistrierung bestimmter minderjähriger Spieler für schuldig befunden. Der RFEF wurde folglich mit einer Geldstrafe von CHF 500 000 belegt und angewiesen, innerhalb eines Jahres sein Regelwerk und das bestehende System bezüglich des internationalen Transfers von Minderjährigen im Fussball zu legalisieren. Der RFEF und der Verein erhielten gemäss Art. 14 des Fifa-Disziplinarreglements zudem einen Verweis. (...)"

Die Fifa begründet das Transferverbot mit Verstößen gegen Artikel 19 des "Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern". Dieser regelt den Schutz minderjähriger Fußballer. Der Artikel im Wortlaut:

"1. Ein Spieler darf nur international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist.

2. Diese Bestimmung gilt nicht in folgenden drei Fällen:

a) Die Eltern des Spielers nehmen aus Gründen, die nichts mit dem Fussballsport zu tun haben, Wohnsitz im Land des neuen Vereins, oder

b) der Wechsel findet innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt, und das Alter des Spielers liegt zwischen 16 und 18 Jahren. Der neue Verein hat in diesem Fall folgende Mindestverpflichtungen:

i. Der Verein sorgt für eine angemessene fussballerische Ausbildung und/oder entsprechendes Training des Spielers gemäss den höchsten nationalen Standards.

ii. Der neue Verein sorgt dafür, dass der Spieler zusätzlich zur fussballerischen Ausbildung und/oder zum entsprechenden Training in den Genuss einer akademischen und/oder schulischen und/oder beruflichen Aus- und/oder Weiterbildung kommt, die es dem Spieler ermöglicht, nach dem Ende seiner Profikarriere eine Tätigkeit abseits des Fussballs auszuüben.

iii. Der Verein sorgt dafür, dass der Spieler bestmöglich betreut wird (optimale Wohnsituation bei einer Gastfamilie oder in einer Vereinsunterkunft, Ernennung einer Ansprechperson innerhalb des Vereins etc.).

iv. Der neue Verein muss bei der Registrierung eines solchen Spielers dem zuständigen Verband den Nachweis erbringen, dass die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind,

oder

c) der Spieler wohnt höchstens 50 km von einer Landesgrenze entfernt, und der Verein des benachbarten Verbands, für den der Spieler registriert werden möchte, liegt ebenfalls höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt. Die Distanz zwischen dem Wohnort des Spielers und dem Sitz des Vereins darf höchstens 100 km betragen. In diesem Fall wohnt der Spieler weiterhin zu Hause, und beide Verbände müssen mit diesem Vorgehen explizit einverstanden sein.

3. Die gleichen Bedingungen gelten für Spieler, die noch nie für einen Verein registriert worden sind und nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie erstmals registriert werden möchten.

4. Jeder internationale Transfer gemäss Abs. 2 sowie jede Erstregistrierung gemäss Abs. 3 bedarf der Zustimmung des für diese Aufgabe von der Kommission für den Status von Spielern eingesetzten Ausschusses. Das Gesuch um Zustimmung ist vom Verband, der den Spieler registrieren will, zu stellen. Der ehemalige Verband hat die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die Zustimmung hat vor dem Gesuch zur Ausstellung des internationalen Freigabescheins und/oder vor der Erstregistrierung durch den Verband vorzuliegen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden von der Disziplinarkommission gemäss Fifa-Disziplinarreglement sanktioniert. Nebst dem Verband, der den Ausschuss nicht beizog, können auch der ehemalige Verband, der den internationalen Freigabeschein ohne entsprechenden Beschluss des Ausschusses ausstellt, bzw. die Vereine, die den Transfer eines Minderjährigen vereinbaren, sanktioniert werden

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