Klage:Termin beim BGH

Claudia Pechstein

Auf dem Weg in die nächste Instanz: die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein.

(Foto: Andreas Gebert/dpa)

Das Karlsruher Gericht kümmert sich Anfang März um die Eisschnelläuferin Claudia Pechstein: Die Richter sollen entscheiden, ob eine Klage der fünfmaligen Olympiasiegerin gegen den Eislauf-Weltverband zulässig ist.

Von Johannes Aumüller, Frankfurt

In der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Claudia Pechstein und dem Eislauf-Weltverband (ISU) steht die nächste Runde bevor: Am 8. März kommt es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Anhörung. Dabei geht es allerdings noch nicht darum, den Fall der fünfmaligen Eisschnelllauf-Olympiasiegerin, die von der ISU wegen einer aus ihrer Sicht zu Unrecht verhängten Zwei-Jahres-Sperre (2009 bis 2011) Schadenersatz von mehr als vier Millionen Euro fordert, inhaltlich aufzuarbeiten. Das oberste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe entscheidet vielmehr, ob Pechsteins Klage zulässig ist - und ob sich Athleten in Streitfragen mit Verbänden überhaupt an zivile Gerichte wenden dürfen. Dieses Grundsatzurteil dürfte gravierende Folgen für die komplette Sportwelt haben.

Pechstein, 43, kämpft seit Jahren um Wiedergutmachung. Sie war 2009 ohne positiven Dopingtest, aber wegen auffälliger Blutwerte für zwei Jahre gesperrt worden. Die Eisschnellläuferin bestritt Doping stets und erklärte die ungewöhnlichen Werte später mit einer vererbten seltenen Blutanomalie. Der Internationale Sportgerichtshof (Cas) bestätigte die Sanktion allerdings. Daraufhin wandte sich Claudia Pechstein an deutsche Zivilgerichte, weil das jetzige Sportrechtssystem Athleten strukturell gegenüber den Verbänden benachteilige - die Athleten aber dazu gezwungen seien, sich durch Schiedsvereinbarungen diesem System zu unterwerfen.

Das Landgericht München teilte zwar in seinem Urteil Anfang 2014 die Bedenken gegenüber dem Sportrechtsystem und erklärte die Schiedsvereinbarungen generell für unwirksam, weil diese nicht freiwillig getroffen seien. Pechsteins Klage ließ es aber dennoch nicht zu. Die Begründung: Die Athletin habe diese Missstände erst moniert, nachdem der Sportgerichtshof gegen sie entschieden hatte. Ein Jahr später revidierte der Kartellsenat des Münchner Oberlandesgerichtes dieses Urteil und erklärte die Klage wegen der Monopolstellung der internationalen Verbände und der einseitigen Besetzung der Richterposten beim Cas für zulässig. Der Eislauf-Weltverband legte daraufhin Revision beim BGH ein. Sollte dieser die Klage Pechsteins für zulässig erklären, wird es in absehbarer Zeit, wiederum in München, nach langem prozessualen Vorlauf um die Kernfrage gehen: War Pechsteins Sperre rechtmäßig oder nicht?

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