Haftbefehl gegen Hoeneß:Ein Hoeneß flieht doch nicht

Der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl gegen Hoeneß ist auf Fluchtgefahr gestützt. Das ist ein Schmarrn. Ein so bodenständiger und verwurzelter Mann setzt sich nicht ab. Bei schweren Vorwürfen wie Steuerhinterziehung pflegt die Justiz aber verblüffende Mechanismen.

Ein Kommentar von Heribert Prantl

Ein Haftbefehl wird nicht aus Jux und Tollerei erlassen. Voraussetzung ist: dringender Tatverdacht; der darf sich nicht auf Vermutungen, er muss sich auf Fakten stützen, Fakten gegen Uli Hoeneß. Offenbar hat die Justiz, als sie gegen ihn vor einem Monat Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung erließ und den Haftbefehl dann gegen hohe Auflagen außer Vollzug setzte, die vorherige Selbstanzeige für unwirksam gehalten. Darüber wird noch viel gestritten werden.

Es verblüfft freilich, dass die Justiz bei einem so bodenständigen, so verwurzelten Menschen wie Hoeneß "Fluchtgefahr" angenommen hat; ansonsten hätte es keinen Haftbefehl geben können. Hinter der angeblichen Fluchtgefahr steckt aber nicht die richterliche Befürchtung, dass Hoeneß sich absetzen könnte. In der Praxis hat es sich eingebürgert, ab einer bestimmten Größenordnung der Tat die Fluchtgefahr automatisch anzunehmen. Dieser Automatismus funktioniert ohne Ansehen der Person.

Massiver Vorwurf, also Fluchtgefahr, also Haftbefehl? Solche Automatismen sind bedrückend für den Beschuldigten, seinen Verein und alle, die Hoeneß schätzen. Auch die, die das nicht tun, müssen wissen: Es gilt die Unschuldsvermutung. Im Strafrecht geht es nicht um Zu- oder Abneigung, sondern um vorwerfbare Schuld. Und es ist so: Wenn sich die Selbstanzeige als wirksam herausstellt, entfällt der Vorwurf - rechtlich, nicht moralisch.

Alle Hintergründe zum Fall Hoeneß von 19 Uhr an in der Digitalen Ausgabe der SZ für iPad und Windows 8: www.sz.de/digital-exklusiv

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: