Fußball:FC Bayern München e. V. bleibt bestehen

Fußball: Der FC Bayern wird nicht gelöscht: Das dürfte auch Robert Lewandowski (rechts) und Arturo Vidal freuen.

Der FC Bayern wird nicht gelöscht: Das dürfte auch Robert Lewandowski (rechts) und Arturo Vidal freuen.

(Foto: AFP)
  • Der FC Bayern wird nicht aus dem Vereinsregister gelöscht. Das Amtsgericht München lehnte einen entsprechenden Antrag ab.
  • Ein Rechtsprofessor hatte argumentiert, dass der Fußball-Rekordmeister nicht nur "ideelle Zwecke", sondern in hohem Maße wirtschaftliche verfolge.

Der FC Bayern München e. V. bleibt bestehen. Das Registergericht am Amtsgericht München hat die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens abgelehnt, wie es am Freitag mitteilte.

Der Rechtsprofessor Lars Leuschner aus Osnabrück hatte in dem Aufsehen erregenden Fall Anfang August argumentiert, dass der Fußball-Rekordmeister nicht nur "ideelle Zwecke", sondern in hohem Maße wirtschaftliche verfolge. Deshalb regte er an, den FC Bayern München e. V. "wegen Rechtsformverfehlung" aus dem Vereinsregister zu entfernen.

Das Amtsgericht widersprach und verwies auf den Bundesgerichtshof, der 1982 "eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet hat". Die Profis der Münchner sind in die FC Bayern München AG ausgelagert, welche rund eine halbe Milliarde Euro pro Saison umsetzt. Der Verein hält mit 75,01 Prozent die Mehrheit der AG. Jeweils 8,33 Prozent entfallen auf die Unternehmen Adidas, Allianz und Audi.

Gericht beruft sich auf ein Urteil von 1982

Grundlage des Urteils ist ein eben solches des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1982 unter dem Aktenzeichen I ZR 88/80. Dort wurde eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet (sog. "Nebenzweckprivileg").

Genau diese hatte Leuschner, selbst Bayern-Fan, beanstandet. Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 21) dürften nach seinem Antrag nur nichtwirtschaftliche Vereine, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen (nach § 22 BGB) nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister eingetragen werden und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen.

Das Amtsgericht prüfte daraufhin "die konkreten Verhältnisse" bei Bayern München und stellte fest, dass "die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens im Rahmen der Einzelfallprüfung" abzulehnen sei. Der FC Bayern hatte zuvor bereits betont, dass er den Antrag für "unbegründet" halte.

Die Causa war spannend, weil sie die 50+1-Regel der Deutschen Fußball Liga tangiert. Diese schreibt im deutschen Profifußball die Kontrolle durch die Lizenzvereine zwingend vor. Sie soll dafür sorgen, dass im Gegensatz etwa zur englischen Premier League keine Investoren das Sagen innerhalb der Klubs übernehmen.

Daraus lässt sich schlussfolgern, dass ein Verein auch nach der Auslagerung der Profi-Abteilung weiter an dem wirtschaftlichen Erfolg beteiligt ist. Gegen das Urteil des Amtsgerichts sind keine Rechtsmittel möglich.

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