Fall Heinz Müller:Urteil in Mainz: Befristete Verträge sind im Fußball zulässig

Arbeitsverträge von Fußballern

Heinz Müller (links) vor dem Prozess in Mainz.

(Foto: Fredrik von Erichsen/dpa)
  • Das Landesarbeitsgericht Mainz hebt im Fall Heinz Müller gegen den FSV Mainz 05 das erstinstanzliche Urteil auf.
  • Befristete Verträge im Fußball sind damit weiterhin zulässig.

Die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im Profifußball ist bis auf Weiteres gewährleistet. Im Fall Heinz Müller gegen den FSV Mainz 05 kippte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am Mittwoch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Hätte die Entscheidung der Vorinstanz vom März 2015 Bestand gehabt, wäre dies einer Revolution im Fußball gleichgekommen. Vereine hätten Spieler nicht mehr mit Drei- oder Vierjahresverträgen ausstatten können. Fußballer hätten beliebig fristgerecht kündigen und ablösefrei den Verein wechseln können.

"Bei uns herrscht natürlich große Erleichterung. Das ist ein Erfolg nicht nur für Mainz 05, sondern für den gesamten Profisport", sagte der Präsident von Mainz 05, Harald Strutz. Bei Profifußballern liege eine "Eigenart der Arbeitsleistung" vor, heißt es in der Urteilsbegründung. Arbeitsrechtlich bräuchten sie deshalb auch nicht wie "normale" Arbeitnehmer behandelt werden.

Das Gericht lässt eine Revision zu

Nun wird mit Spannung auf die weitere Vorgehensweise der Parteien gewartet. Der Vorsitzende Richter Michael Bernardi hatte bereits vor der Urteilsverkündung gesagt, dass die vierte Kammer eine Revision zulassen werde. Das bedeutet, dass der Fall an das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt oder sogar gleich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergegeben werden könnte, falls die Müller-Seite in Berufung geht. Eine gütliche Einigung im eigentlichen Rechtsstreit zwischen Müller und dem FSV ist indes auch nach dem Urteilsspruch möglich. Beide Parteien hatten angekündigt, dass es noch zu Gesprächen kommen könnte.

Begonnen hatte die juristische Debatte mit einem Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. März 2014: Müller hatte 2012 noch einmal einen Zweijahresvertrag in Mainz unterschrieben. Nachdem dieser Kontrakt ausgelaufen war und der Torhüter den Verein verlassen musste, klagte er erfolgreich auf "Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis".

Heinz Müller ging ursprünglich mit einer anderen Motivation vor Gericht

Sein Ansatz war beim Gang vor Gericht aber ein ganz anderer: Müller hatte gegen den FSV geklagt, da er trotz der Verlängerung seines Vertrages im Jahr 2012 um zwei Jahre zur zweiten Mannschaft abgeschoben worden war. Der Schlussmann sah sich dadurch der Chance beraubt, dass sich sein Kontrakt durch eine bestimmte Anzahl an Profi-Einsätzen (23) automatisch um ein Jahr verlängert. In der zweiten Mannschaft zählen Einsätze nicht als Profi-Einsätze.

Die von Müller verlangte Abfindung in Höhe von 429 000 Euro war ihm vom Arbeitsgericht Mainz im März 2015 zwar nicht zugesprochen worden. Das Arbeitsgericht entschied: Müllers Vertrag hätte nicht befristet werden dürfen, weil eine solche Befristung laut Gesetz nur im Falle eines "sachlichen Grundes" oder bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwei Jahren zulässig ist. Beides habe nicht zugetroffen, weil der heute 37-Jährige zuvor schon einmal einen von 2009 bis 2012 befristeten Vertrag bei den Mainzern besessen hatte.

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