Verschmutzter Strand bei Antalya:Fatales Bad im Abwasser

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Das Wasser, in dem dieser Junge in Istanbul fischt, ist hoffentlich sauberer als der Strand an der türkischen Riviera, an dem die Urlauber in Fäkalien schwammen. (Foto: AFP)

Der Strand nahe Antalya in der Türkei war alles andere als sauber, sondern von Fäkalien verunreinigt. Eine deutsche Urlauberfamilie erkrankte deshalb - und geht vor Gericht dennoch leer aus.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Auf klares Wasser und einen sauberen Strand an der türkischen Riviera hatte sich die Familie gefreut - bekommen hat sie Abwasser aus einem Kanalrohr und in der Folge schwere Durchfälle. Anspruch auf Schadenersatz vom Reiseveranstalter hat die Familie aber nicht: Ein Mangel, der außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegt, berechtigt nicht zur Minderung, sagt das Amtsgericht München.

Für sich und ihre Tochter hatten die Eheleute bei einem Münchner Reiseunternehmen für Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in einem Ort bei Antalya gebucht. Sie bezahlte dafür 2079 Euro. Doch schon eine Woche nach ihrer Ankunft erkrankte die ganze Familie an Fieber und Durchfall. Die Mutter musste sogar zwei Tage in ein Krankenhaus.

Zuhause beschwerte sich das Ehepaar beim Veranstalter und forderte 60 Prozent des Reisepreises zurück, dazu Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit: insgesamt 2910 Euro. Schuld an den Erkrankungen sei der durch Fäkalien verunreinigte Strand. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen: "Wir können nichts dafür." Die Verunreinigungen seien, wie sich später herausgestellt habe, auf ein defektes Kanalisationsrohrs der Gemeinde zurückzuführen. "Davon haben wir nichts gewusst."

Die Eltern erhoben daraufhin gegen die Reiseveranstalterin Klage. Der Amtsrichter wies diese jedoch ab: Die Familie habe nur bei Reisemängeln Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz, die dem Reiseunternehmen auch vorgeworfen werden könnten. "Die Behauptung, dass die ganze Familie auf Grund des verseuchten Badestrandes erkrankt sei, reicht dafür nicht aus - der Mangel muss nämlich im Einflussbereich der Reiseveranstalterin aufgetreten sein", sagte der Richter. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde gehöre nicht dazu. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung Kenntnis hatte und darüber hätte informieren müssen, lägen nicht vor. Das Urteil (Az.: 132 C 15965/12) ist rechtskräftig.

© SZ vom 10.09.2013 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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