Urteil zu Reisemängeln:BGH stärkt Urlauberrechte

Karlsruhe hat die Rechte von Urlaubern gestärkt: Reiseveranstalter dürfen Fristen, innerhalb derer Reisemängel beanstandet werden, nur unter sehr engen Voraussetzungen verkürzen - und müssen das dann deutlich mitteilen.

Urlauber müssen im Reisebüro nicht die Geschäftsbedingungen des Veranstalters im Katalog studieren. Eine Verjährungsfrist für Ansprüche nach Mängeln auf der Reise ist unwirksam, wenn der Kunde nur auf diese Weise davon erfahren konnte.

Wenn der Urlaub auf Mauritius nicht hält, was der der Katalog verspricht, können Reisende das geltend machen - und Reiseveranstalter dürfen die Fristen dafür nicht willkürlich begrenzen. (Foto: Foto: ddp)

Dies entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar eine Pauschalreise nach Mauritius unternommen. Nach der Rückkehr im August 2005 meldete es Ansprüche wegen Reisemängeln beim Veranstalter an und reichte im August 2006 Klage ein.

Weil die Kunden diese aber falsch adressierten, kam sie erst im Dezember 2006 an. Das Ehepaar verlangt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters verjährten die Ansprüche des Reisenden ein Jahr nach Reiseende. Diese Bedingungen waren im Katalog abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung auslag. Amts- und Landgericht wiesen die Klage wegen Verjährung ab.

Das Landgericht argumentierte, die Kunden seien ausreichend auf die Reisebedingungen hingewiesen worden. Der Kläger habe die verspätete Zustellung der Klage selbst verursacht. Der Bundesgerichtshof entschied nun aber, dass die Ansprüche nicht verjährt sind. Es sei nicht zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem Katalog zu studieren.

Darüber hinaus habe der Anbieter die Verjährung für alle möglichen Ansprüche pauschal verkürzt, hieß es weiter. Auch das sei nicht zulässig. So dürften die die Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche wie beispielsweise solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden grundsätzlich nicht verkürzt werden. Die Klage habe den Anbieter also rechtzeitig erreicht. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Xa ZR 141/07)

© AFP/AP/Reuters/gal - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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