Verpasst ein Urlauber wegen einer unerwarteten Streckensperrung der Bahn seinen Flug, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz.
So entschied das Landgericht Essen, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Fachzeitschrift ReiseRecht aktuell.
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Die Bahn ist auch nicht verpflichtet, für die betroffenen Züge umgehend einen Umleitungsplan mit genauen Ankunftszeiten zu präsentieren. Der Kläger hätte während der Zugfahrt bereits erkennen können, dass es zu erheblichen Verspätungen kommen würde, argumentierte das Gericht. Er hätte vernünftigerweise bei einem der Zwischenhalte aussteigen und mit dem Taxi weiterfahren sollen.
Eine ausdrückliche Aufforderung von Seiten der Bahn sei in einem solchen Fall nicht notwendig. Die Bahnstrecke war vom Bundesgrenzschutz wegen der Gefahr eines Selbstmordversuchs gesperrt worden - ein "Akt höherer Gewalt", der Ansprüche an die Bahn ausschließt. (Az.: 13 S 142/02)
(dpa/gms)
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