Urteil des Europäischen Gerichtshofs:Reiseversicherungen gelten auch bei betrügerischer Insolvenz

Verbraucherrechte gestärkt: Eine Versicherung gegen die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseveranstalters schützt Urlauber auch dann, wenn das Unternehmen absichtlich betrügt. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters gestärkt. Die Versicherung des Veranstalters muss auch dann Reisepreise rückerstatten oder Rückreisen sicherstellen, wenn der Veranstalter wegen Betrugs zahlungsunfähig wurde, entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg.

Die Schutzfunktion des sogenannten Reisesicherungsscheins, den Veranstalter ihren Kunden bei Buchung auszuhändigen haben, gilt laut Gericht "unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit" des Reiseveranstalters. (Az: C 134/11)

Ein geprellter Reisender aus Hamburg hatte gegen die HanseMerkur Reiseversicherung geklagt. Sie hatte sich geweigert, dem Kläger und dessen Ehefrau den Preis für seine Pauschalreise zu erstatten, die wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters, der Rhein Reisen GmbH, nicht stattfand.

Der Veranstalter hatte dem Landgericht zufolge die Einnahmen von Kunden betrügerisch zweckentfremdet und "niemals die Absicht", die Reise tatsächlich zu veranstalten. Der Veranstalter hatte zwar mit der HanseMerkur einen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen und dem Kläger deshalb Sicherungsscheine für den Fall der Insolvenz ausgehändigt. Die Versicherung verweigerte wegen des betrügerischen Bankrotts aber gleichwohl jegliche Zahlung.

Zu Unrecht: Die EU-Reiserichtlinie schützt Reisende "gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit, unabhängig von deren Ursachen", heißt es im Urteil.

© Süddeutsche.de/dpa/AFP/gie - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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