Reiseurteil zu schmutzigen Ferienwohnungen:Hin und gleich wieder weg

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Manche nennen es Atmosphäre ...

(Foto: Mirko Raatz - Fotolia)

Ein Urlauber freute sich auf ein "romantisches Ferienhaus voller Atmosphäre" in der Toskana. Doch was er bei der Ankunft vorfand, gefiel ihm gar nicht. Nun urteilte ein Gericht: Der Gast hätte bleiben müssen - trotz schmutziger Bettwäsche.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Übereilt eine Ferienwohnung zu kündigen, weil sie einem nicht gefällt, kann teuer werden: Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass Vermietern zumindest eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, Mängel zu beheben. Ein norddeutscher Urlauber hatte einer Münchner Vermieterin diese Chance nicht gegeben und war sofort wieder abgereist - die vereinbarte Miete muss er nun trotzdem bezahlen.

Montecatini ist ein bekannter Kurort in der Toskana, etwa auf halber Strecke zwischen Florenz und Pisa. Die Münchnerin bietet ihr Anwesen dort im Internet als "romantisches Landhaus voller Atmosphäre in einem Naturparadies mit Meerblick" an. Der Norddeutsche buchte 14 Tage für 535 Euro pro Woche inklusive Endreinigung.

Dort angekommen beklagte er gegenüber der Münchnerin, dass das Objekt wesentlich von der Beschreibung im Internet abweiche. Das Grundstück sei in einem verwahrlosten Zustand, der Herd alt und verrottet, von den Küchenmöbeln brösle das Holz. Es sei nur eine spärliche und zusammengewürfelte Geschirreinrichtung vorhanden gewesen, sagte er später auch vor Gericht, dazu ein defektes Fenster und verschmutzte Bettwäsche.

Der Mann kündigte das Mietverhältnis mündlich und reiste ab. Dann forderte er die im Voraus bezahlte Miete zurück. Die Münchnerin sagte, ein gepflegtes Grundstück sei im Internetangebot nicht zugesichert gewesen. Zudem sei sie damals mit der Reinigung und dem Herrichten der Räume noch nicht ganz fertig gewesen, was sie aber innerhalb kürzester Zeit hätte erledigen können.

Die Amtsrichterin wies die Klage des Norddeutschen ab: Der Mietvertrag sei nicht wirksam beendet worden. Fristlose Kündigungen müssten in der Regel schriftlich erfolgen. "Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist zwar auch mündlich möglich", meinte die Richterin. Voraussetzung sei aber, dass der Mieter eine Frist zur Abhilfe setzt.

"Das gilt sogar dann, wenn der Vermieter die geschuldete Leistung gar nicht erbringt", sagte die Richterin. Es sei dem Mieter auch zumutbar gewesen, eine Frist zu setzen, da dies nicht mit einer längeren Wartezeit verbunden gewesen wäre.

"Die Vermieterin hätte dann auch die Möglichkeit gehabt, dem Urlauber zum Beispiel ein anderes Domizil anzubieten", erklärte die Richterin. Selbst eine Minderung der Miete komme in diesem Fall nicht in Betracht, "da die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht erheblich eingeschränkt war". Dabei verwies die Richterin auf den auffallend günstigen Mietpreis.

Zudem sei allgemein bekannt, dass Ferienwohnungen durch häufigen Mieterwechsel grundsätzlich einer stärkeren Abnutzung unterliegen als normaler Wohnraum, sagte die Richterin. "Und auch, dass gerade in südlichen Ländern nicht derselbe Qualitätsstandard erwartet werden kann, wie dies bei einer Wohnungsausstattung im Inland der Fall wäre."

Das Urteil (Az.: 413 C 8060/13) ist rechtskräftig.

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