Reiserecht Rückflugticket bleibt gültig
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Wer seinen Hinflug versäumt, hat auch keinen Anspruch mehr auf den gebuchten Rückflug - so wollte es Lufthansa. Nun kippten Richter die Klausel.
Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil gegen die Lufthansa die Rechte von Flugreisenden gestärkt.
Hinflug verpasst? Der gebuchte und bezahlte Rückflug steht dem Reisenden trotzdem zu.
(Foto: Foto: dpa)Im Streit um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens gaben die Richter dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) recht und erklärten eine Klausel für unwirksam.
Diese besagt, dass Flugtickets ungültig werden, wenn die Flüge nicht in der auf dem Flugschein vorgesehenen Reihenfolge angetreten werden: Wenn ein Reisender seinen Hinflug nicht antritt, könnte er damit auch vom Rückflug ausgeschlossen werden.
Diese Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung der Reisenden ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz, erläuterte ein Gerichtssprecher (AZ: 26 O 125/07).
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Fluggäste hätten durch die Klausel "erhebliche finanzielle Schäden" gehabt, teilte vzbv-Vorstand Gerd Billen mit. Ein gebuchter und bezahlter Rückflug sei verfallen, wenn ein Kunde seinen Hinflug wegen Krankheit nicht wahrnehmen konnte.
In der Urteilsbegründung heißt es, die Klausel in den AGB der Lufthansa sei nicht differenziert genug. Sie ziehe eine vollständige Befreiung der Leistung durch die Fluggesellschaft nach sich, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.