Der feine Unterschied

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Nicht nur für Hypochonder eine Horrorvorstellung - in diesem Fall war das Ganze aber nur eine Übung. (© Foto: dpa)

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Die Rücktrittsversicherung zahlt nur, wenn eine Reise noch nicht angetreten wurde. Da gibt es jedoch kleine, feine Unterschiede: Ein Ehepaar wollte auf Kreuzfahrt gehen, doch während der Anreise mit dem Bus erlitt die Frau einen Herzinfarkt - beide kehrten nach Deutschland zurück.

Da sie die Reise mit der gebuchten Busfahrt schon angetreten hatten, musste die Rücktrittsversicherung nichts zahlen - nur eine Reiseabbruch-Versicherung wäre eingesprungen. Wenn der Reisende allerdings beim Einchecken am Flughafen zusammenbricht und ins Krankenhaus eingeliefert wird, muss er die Urlaubskosten nicht selbst zahlen, selbst wenn sein Gepäck ohne ihn in die Ferien fliegt.

Eine Versicherung wollte sich aus der Verantwortung winden, indem sie darauf bestand, dass mit dem Aufgeben der Koffer auch das betroffenen Paar die Reise angetreten hatte. Doch das Gericht urteilte milder: Der Mann hätte das Einchecken sicher unterbrochen, wenn er sich nicht um seine bewusstlose Frau hätte kümmern müssen. Die Versicherung musste doch zahlen.

(Amtsgericht München, 213 C 13153/01)

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