Reiserecht:Bruchlandung bei Gericht

Flugzeug beim Start in den Sonnenuntergang

Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass Reiseveranstalter nicht dazu verpflichtet sind, auf geänderte Flugzeiten aufmerksam zu machen.

(Foto: dpa)

"Abflugtag ggf. am Vortag" stand in einem Nebensatz in der Buchung eines Pauschaltouristen aus dem Landkreis München. Aus diesem Grund verpasste er seinen Flieger. Und klagte. Doch das Gericht entschied gegen ihn.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Organisierte Reisen sind eigentlich eine tolle Sache: Man kann fremde Länder und neue Kulturen kennenlernen, ohne sich um die Organisation kümmern zu müssen. Doch all zu sorglos dürfen auch Pauschaltouristen nicht sein - gerade die Abflugtermine sollten sie stets im Auge haben. Denn Reiseveranstalter sind nicht verpflichtet, auf geänderte Flugzeiten aufmerksam zu machen, hat das Amtsgericht München nun festgestellt. Ausschlaggebend seien die Daten auf dem Ticket.

Ein Mann aus dem Landkreis München hatte im Sommer 2012 eine Orient-Kreuzfahrt bei einem Münchner Reiseveranstalter gebucht. Das Unternehmen bestätigte ihm schriftlich die Buchung für die letzte Adventswoche, sowie einen Flug von München nach Dubai. Der Mann widmete aber einem kleinen Nebensatz in der Bestätigung zu wenig Aufmerksamkeit: "Abflugtag ggf. am Vortag." Tatsächlich wurde auch schon in der Reisebeschreibung darauf hingewiesen, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise erfolge und der Kunde die Flugzeiten sowie die Kabinennummer mit den Reiseunterlagen erfahren würde.

Als er den Irrtum bemerkte, was es zu spät

Gut zwei Wochen vor dem Urlaub erhielt der Mann die Reiseunterlagen. In dem Kuvert steckten die Tickets. Er achtete nicht darauf, dass sein Flug bereits einen Tag früher abheben würde, als er erwartet hatte. Diesen Irrtum bemerkte er erst, als die Maschine schon gestartet war.

Für die geplatzte Kreuzfahrt müsse nun das Reiseunternehmen haften, meinte der Münchner und verlangte die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises. Er argumentierte, dass in der Reisebestätigung ganz ausdrücklich unter "Ihre Flüge" als Datum der "16.12.12" angegeben sei. Der Hinweis in der Reisebestätigung ergebe nicht, dass der Vortag ein anderer als jener 16. Dezember sein solle. Das Reiseunternehmen hätte mit einem zusätzlichen Schreiben auf die geänderten Flugzeiten aufmerksam machen müssen, meinte der Mann, als der Streit schließlich vor dem Amtsgericht gelandet war.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Eine Pflicht des Reiseunternehmens, den Kläger neben der Übersendung der Reiseunterlagen mit einem weiteren Schreiben auf die Flugzeiten hinzuweisen, bestehe nicht. Die Hinweise in der Buchungsbestätigung und der Reisebeschreibung seien nicht unklar, so der Richter. Der Kläger hätte genug Zeit gehabt, die Reiseunterlagen, die er rechtzeitig vor dem Termin erhalten habe, durchzulesen.

Das Urteil (Az.: 281 C 3666/13) ist rechtskräftig.

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