Reiseklage nach Badeverbot auf Seychellen:Hai-Alarm im Paradies

Strand auf der Seychelleninsel Mahe

Es blieb nur der Blick aufs Wasser: Wegen eines Hai-Alarms galt Badeverbot vor den Seychellen.

(Foto: dpa)

Das Wasser türkisblau, das Wetter strahlend, dennoch konnte sich ein deutsches Urlauberpaar nicht in die Wogen des Indischen Ozeans stürzen. Dort zogen Haie ihre Bahnen. Eine Unverschämtheit, fand das Paar.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Sommer, Sonne, Strand - trotzdem konnte ein Münchner Ehepaar nur sehnsüchtig auf das blaugrüne Wasser des Indischen Ozeans schauen. Ein Badeverbot hinderte die Urlauber, sich in die verlockend glasklaren Fluten zu stürzen: Hai-Alarm. Die Eheleute verklagten deshalb den Münchner Reiseveranstalter, scheiterten aber vor Gericht.

Die Münchner hatten für Anfang September 2011 einen Pauschalurlaub auf der Seychellen-Insel Praslin gebucht. Dafür bezahlten sie 4462 Euro. Doch schon geraume Zeit vor der Ankunft der Urlauber hatten die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen Badeverbote verhängt. Am Strand Anse Lazio der Insel Praslin hatte es einen Hai-Angriff auf Schwimmer gegeben.

Den Pauschalreisenden vermieste dieses Badeverbot gewaltig die Urlaubsfreude. Deshalb forderten sie die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom Veranstalter zurück.

Der weigerte sich, deshalb gingen die Eheleute vor Gericht. Der Amtsrichter wies ihre Klage ab: "Die Reise war nicht mangelhaft."

Der Strand sei während der gesamten Urlaubszeit nutzbar gewesen. "Den Reiseveranstalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen", sagte er. Ein Badeverbot stelle keinen Reisemangel dar. "Dies gilt umso mehr, wenn das zeitlich beschränkte Badeverbot dem Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren dient."

Die Urlauber wollten das nicht hinnehmen und legten Rechtsmittel beim Landgericht München I ein. Hier machte man ihnen klar, dass es sich schließlich nicht um einen typischen Badeurlaub gehandelt habe. Zumal die Hai-Problematik auf den Seychellen allgemein bekannt sei. Unbeeinflussbare Naturereignisse müsse ein Pauschalreisender hinnehmen - außerdem seien nicht alle Strände gesperrt gewesen.

Die Münchner zogen daraufhin ihre Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts (Az.: 242 C 16069/12) ist damit rechtskräftig.

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