Geht im Urlaub etwas schief, etwa mit der Hotelbuchung, muss das in Anspruch genommene Reisebüro keinen Schadenersatz zahlen.

Reisebüros müssen für Pannen im Urlaub nicht haften. Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit könnten nur gegen Reiseveranstalter erhoben werden, die Reisen in eigener Verantwortung organisieren und anbieten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

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Im konkreten Fall hatte eine Frau ein Reisebüro verklagt, bei dem sie für sich und ihre Tochter einen Flug nach Dubai und ein Hotelzimmer dort gebucht hatte. Weil das Hotel aber ausgebucht war und sie auch keine andere Unterkunft fand, verlangte die Frau vom Reisebüro nach der Rückerstattung des Zimmerpreises zusätzlich noch Schadenersatz. Mit der Begründung, ihr Urlaub sei vergeudet gewesen, wollte die Klägerin Ersatz in Höhe des Reisepreises von rund 2.640 Euro.

Das Gericht jedoch wies die Klage ab. Nur für Reiseveranstalter gelte eine Gesetz, das eine Erstattung für entgangene Urlaubsfreude und vertane Urlaubszeit vorsehe.

Das Reisebüro sei aber nicht Reiseveranstalter gewesen, sondern die Frau habe eine Individualreise gemacht. Sie habe das Reiseziel selbstständig ausgewählt und den Reisezeitpunkt festgelegt, erklärten die Richter. Ihr Urlaub sei keine Katalogreise gewesen, der im Vorfeld bereits geplant und organisiert war. Das Reisebüro habe lediglich Rat und Informationen gegeben.

Das Urteil ist rechtskräftig. (Aktenzeichen: AG München 264 C 13861/08)

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(AP/dpa/dd)