Unzufriedene Urlauber, die Geld vom Reiseveranstalter zurück haben wollen, müssen sich zunächst bei der Reiseleitung beschweren. Ziehen sie vor Gericht, sollten sie belegen können, wann und in welcher Form sie das getan haben.

Ein Hinweis darauf, die Reiseleitung am Urlaubsort sei schwer erreichbar gewesen, ändert daran nichts, entschied das Amtsgericht Duisburg (Az.: 49 C 638/04). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift ReiseRecht aktuell.

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In dem verhandelten Fall hatten die Urlauber behauptet, auf die angeblichen Reisemängel in der ersten Urlaubswoche bei der Reiseleitung hingewiesen zu haben. Allerdings machten sie keine Angaben dazu, wo und wann genau die Unterredung stattfand und welche Mängel überhaupt Gegenstand dieses Gesprächs waren.

Zu spät

Es sei jedoch von den Klägern nicht zu viel erwartet, sich im Rahmen eines Rechtsstreits daran zu erinnern, an welchen Tag die Mängel angezeigt wurden, befand das Gericht. Auch Angaben, wann sie erfolglos versucht hatten, die Reiseleitung zu erreichen, seien für die Klärung des Sachverhalts sinnvoll. Die Kläger hatten die Mängel erst am letzten Urlaubstag schriftlich dargelegt. Das Gericht wies die Klage ab.

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(dpa/gms)