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Urlauber, die sich aus schwer nachvollziehbaren Gründen in einen Rechtsstreit stürzen, sind vor deutschen Gerichten keine Seltenheit. In diesem Fall aber versuchte das beklagte Unternehmen, sich mit einer lapidaren Begründung vor seinen Pflichten zu drücken - leider auch keine Seltenheit.

Der Rückflug eines Passagiers von Sansibar nach Frankfurt am Main verzögerte sich um 24 Stunden, weil der Pilot einen Kreislaufkollaps erlitten hatte. Daraufhin forderte der Reisende von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, vergeblich. Die Airline argumentierte: Die Erkrankung von Crewmitgliedern im Ausland könne nicht durch vorbeugende Maßnahmen verhindert werden und seien als "außergewöhnlicher Umstand" zu betrachten - wofür die Fluggesellschaft nicht zahlen müsse.

Dies sahen die Richter am Landgericht Darmstadt ganz anders: Die Fluggesellschaft sei nicht nur verpflichtet, eine einsatzbereite Maschine zur Verfügung zu stellen, sondern auch einsatzfähiges Personal. Der Kläger bekam - der Flugstrecke von 3500 Kilometern entsprechend - nach der EU-Verordnung 261-2004 eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zugesprochen. (Az.: 7 S 250/11)

Dieser Passagier hatte Schwierigkeiten, vom Boden wegzukommen - eine andere Urlauberin verlor den festen Halt unter ihren Füßen und zog vor Gericht...

Bild: dpa

25. März 2013, 15:19 2013-03-25 15:19:03

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